Erklärungen zu den §§ 20, 21 StGB; was passiert dem Täter, wenn er im Rausch Taten begangen hat?
Was ist eine Blutalkoholkonzentration?

Zum besseren Verständnis: Gesetzestext

§ 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

§ 323a Vollrausch

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
(…)

Für Eilige: Kurzfassung

  • Um sich strafbar zu machen, muß der Täter den Tatbestand des Gesetzes erfüllen, es dürfen keine Rechtfertigungsgründe wie Notwehr, § 32 StGB o.ä. eingreifen und er muß schuldfähig gehandelt haben.
  • Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind immer gem. § 19 StGB schuldunfähig.
  • Bei allen anderen Tätern kann die Schuldfähigkeit aufgrund von Drogen oder Alkohol und anderer Ursachen wie Geisteskrankheit verringert sein, oder sogar gem. § 20 StGB ganz entfallen.
  • In der Regel ist jemand ab 3,0 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) schuldunfähig. Bei Tötungsdelikten erst ab 3,3 Promille BAK. Dies sind aber nur Richtwerte. Im Einzelfall kann das Gericht auch hiervon abweichen.
  • Für im Vollrausch begangene Delikte kann man gem. § 323a StGB bestraft werden, der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • Wer sich betrinkt und weiss oder damit rechnet, dass er in diesem Zustand eine bestimmte Straftat begehen wird, wird u.U. wie ein “normaler Täter” bestraft, also zum Teil härter als nach § 323a StGB.

Für Ausdauernde: Einzelne Erklärungen

1. Was soll heißt „Schuld“?

Um sich strafbar zu machen, muss der Täter die im Gesetz beschriebene Handlung vornehmen oder unterlassen. Dazu dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen – und der Täter muss „schuldhaft“ gehandelt haben.
Ein Beispiel: Der Täter schlägt sein Opfer mit der Faust ins Gesicht. Er hat das Opfer dadurch verletzt, er wurde von ihm vorher nicht angegriffen, also liegt keine Notwehr vor und er war weder geistig behindert noch vollkommen betrunken, also handelte er schuldhaft.

Schuld im strafrechtlichen Sinne bedeutet, dass die Tat dem Täter persönlich nach seiner Einsichtsfähigkeit vorgeworfen werden kann. Der Täter trägt immer dann die Verantwortung für sein normwidriges Verhalten (Verhalten, durch das er gegen Gesetze verstößt), wenn er sich auch anders hätte entscheiden können. Der Täter muss also sowohl über eine Einsichts- als auch über eine Steuerungsfähigkeit verfügen.

Der Gesetzgeber geht mit dem Strafgesetzbuch davon aus, dass der Mensch ab einem gewissen Alter grundsätzlich in der Lage ist, zwischen Recht und Unrecht entscheiden zu können und zu müssen und dementsprechend zu handeln.
Kinder sind bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres gem. § 19 StGB nicht schuldfähig, weil sie bis dahin noch keine zuverlässige Einsichtsfähigkeit erlangt haben oder aufgrund quertreibender Motivationen (Abenteuerlust, Frust etc.) noch nicht nach ihrer Einsicht handeln können.

Fehlt die Schuld ganz (wohl besser: die Einsichtsfähigkeit), dann wird der Täter nicht z.B. nach § 223 StGB für eine Körperverletzung bestraft – das regelt § 20 StGB. Ist die Schuldfähigkeit eingeschränkt, kann er milder bestraft werden, § 21 StGB.

2. Wann fehlt dem Täter die Schuld, wann wird er nicht oder milder bestraft?

Das Gesetz kennt mehrere Fälle, wann die Schuldfähigkeit entfallen oder eingeschränkt sein kann:

„Krankhafte seelische Störung“

Dazu gehören alle auf einem hirnorganischen Prozess beruhenden Erkrankungen, wie z.B. chronische degenerative Erkrankungen des Zentralnervensystems (Alzheimer, senile Demenz), Hirnateriosklerose, Epilepsie, aber auch endogene Psychosen wie Schizophrenie und manisch-depressives Störungen. Es sind aber auch Zustände nach Hirnverletzungen, Vergiftungen, altersbedingte Hirnabbauprozesse und die Folgeerscheinungen von Alkohol-, Drogen- und Medikamentenabhängigkeit.

„Tiefgreifende Bewußtseinsstörung“

Dazu gehören Bewußtseinsstörungen, die unmittelbar den Verlust der Entscheidungsfreiheit zum Zeitpunkt der Tat zur Folge haben. Relevant sind vor allem Fälle des Affektes, d.h. der extremen psychischen Erregtheit. Unter sehr eingeschränkten Umständen kann ein Affekt zur Schuldunfähigkeit führen. Auch extreme Erschöpfung oder Ermüdung, Unfallschocks oder hypnotische Zustände können hier in Betracht kommen.

„ Schwachsinn oder andere seelische Abartigkeit“

Das umfaßt psychische Fehlanlagen oder -entwicklungen, die nicht auf organischen Prozessen oder Defekten beruhen. Schwachsinn ist die angeborene oder auf seelischer Fehlentwicklung beruhende
Intelligenzschwäche. Andere Ausdrücke sind Imbezillität oder Debilität.
Die anderen schweren seelischen Abartigkeiten umfassen namentlich Psychopathien, Neurosen und Triebstörungen.

Die Abartigkeit kann sich aber auch in anderen Abweichungen ausprägen: Spielleidenschaft, Stehlsucht, Fetischismus, Hörigkeit oder Hang zum Querulieren. Voraussetzung ist allerdings, dass die Abartigkeit “schwer” ist. Diese Einschätzung ist regelmäßig den Sachverständigen der forensischen Psychiatrie vorbehalten.

3. Alkohol- und Drogenrausch

Der Konsum von Rauschmitteln, Medikamenten oder Giften kann vorübergehende Beeinträchtigungen der Hirntätigkeit (medizinisch: akute Intoxikationspsychose) auslösen.
Von besonderer Relevanz für die Praxis ist dabei der Alkoholkonsum.

Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB kann ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 3,0 Promille aufwärts angenommen werden – bei Tötungsdelikten erst bei 3,3 Promille. Erst ab diesen Werten kann jemand als schuldunfähig angesehen werden und wird ggf. aus dem begangenen Delikt nicht bestraft – was aber nicht heißt, dass er straffrei ausgeht.

Bei einer BAK von 2,0 Promille bis 2,9 Promille kann verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB vorliegen, die zur Strafmilderung führen kann.

Eine allgemeine Regel, dass bei einer bestimmten BAK automatisch die §§ 20, 21 StGB angewendet werden müssen, gibt es nicht. Es kommt dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an, so wird z.B. regelmäßiger erheblicher Alkoholkonsum eines Täters eher dazu führen, dass von höheren Werten bis zum Erreichen eines Zustands der Schuldunfähigkeit ausgegangen werden muß.

Bei Ermittlung der BAK wird ein maximaler stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille zugrunde gelegt. Wenn also die BAK zur Tatzeit ermittelt werden soll, werden pro Stunde, die bis zur Blutentnahme vergangen ist, 0,2 Promille hinzugerechnet plus einmalig 0,2 Promille Sicherheitszuschlag. Für die Berechnung des BAK-Wertes muss eine Blutentnahe erfolgen, welche richterlich angeordnet werden muss.

4. Wird ein schuldunfähiger Täter dann gar nicht bestraft?

Das kann so pauschal nicht beantwortet werden.

Zunächst hat das Gericht die Möglichkeit, bei schuldunfähigen oder vermindert schuldfähigen TäterInnen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt anzuordnen, §§ 61 ff. StGB.

Wenn etwas “im Suff passiert”, kann es gerecht sein, dass TäterInnen dafür nicht bestraft werden – sie waren unfähig, ihr Verhalten richtig zu steuern. Sie werden aber dann nicht wegen der im Rausch begangenen Tat bestraft, sondern dafür, dass sie sich in einen solchen Zustand versetzt haben. Dies müssen sie allerdings fahrlässig oder vorsätzlich getan haben. Das regelt § 323a StGB. Grund für die Strafe ist das tatsächlich folgenschwere Sich-Betrinken. Das Strafmaß ist hier bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Aber Vorsicht!:

Wer sich betrinkt (etwa um sich Mut anzutrinken) und weiss oder damit rechnet, dass er in diesem Zustand eine bestimmte Tat begehen wird, kann u.U. trotzdem wie ein “ganz normaler” Täter bestraft werden (für Interessierte: Rechtsfigur der sog. “actio libera in causa”- kurz: “alic”). Dafür notwendig ist, dass man den rauschbedingten Zustand ausnutzt, um eine andere Tat im schuldausschließendem Zustand zu begehen. Man wird dann also nicht “nur” wegen Vollrausches bestraft sondern u.U. härter nach der jeweiligen Vorschrift.
Dies ist auch einleuchtend, denn man soll sich natürlich nicht absichtlich schuldunfähig machen und dann straffrei die verschiedensten Delikte begehen können.

13 Responses

  1. S.G.

    Hallo,
    Ich (17) habe unter Alkoholeinfluss einen Polizeibeamten verletzt… (alles was ich weiß aus Erzählungen wäre ein Schienbeintritt und um mich herum schlagen) Bei der Tat hatte ich 2,4 Promille und weiß auch absolut nichts mehr. Am nächsten Tag bin ich gefesselt am Krankenhausbett mit Polizei Bewachung aufgewacht und wurde wegen Suizidaler Sätze in die Psychiatrie überwiesen. Allerdings war ich einen Tag später wieder zuhause da keine Depression oder sonstiges Festgestellt werden konnte. Allerdings habe ich jetzt eine Anzeige wegen tätlichen Angriffs auf einen Vollstreckungsbeamten. Auch mein Antrag auf Fahrerlaubnis wurde bis zur Beendigung des Strafverfahrens zurück gezogen. War aufgrund von Alkohol schon mal im Krankenhaus jedoch ohne jegliche Konsequenzen und es ist auch schon länger her. Habe auch zurzeit eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte bei einer Stadt.Meine Frage: Was kommt jetzt auf mich zu? Kann ich jemals meinen Führerschein machen? Kann ich meine Ausbildung verlieren?

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    • Tilmann Pritzens

      Hallo S.G.!
      Unser Anwalt beantwortet Deine Fragen wie folgt:
      “Die Angaben zum Sachverhalt sind relativ knapp. Dies vorausgeschickt, wird wohl ein Strafverfahren wegen Widerstands oder gar tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gegen Dich geführt, §§ 113, 114 StGB. Dessen Ausgang lässt sich nicht prognostizieren. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass diese Verfahren selten eingestellt werden – man möchte die Staatsbediensteten möglichst effektiv schützen. Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,4 Promille ist Deine Schuldfähigkeit zu prüfen, die im Zeitpunkt des Vorfalls eingeschränkt oder gar aufgehoben gewesen sein kann. Wegen des erheblichen BAK-Wertes wird auch Deine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen überprüft, hierfür wird der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet.
      Dein (potentieller) Arbeitgeber kann evtl. berechtigt sein, Konsequenzen an eine rechtskräftige Verurteilung zu knüpfen, aber wohl nicht an ein schwebendes Ermittlungsverfahren mit ungewissem Ausgang. Hierzu solltest Du einen Fachanwalt für Arbeitsrecht befragen.”

      Beste Grüße
      tilmann

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  2. Namie_88

    Hallo,
    mir wurden auf einer Veranstaltung Drogen ins Getränk gemischt (leider nicht mehr nachweisbar im Krankenhaus). Im Anschluss hatte ich für mehrere Stunden einen kompletten Filmriss. In dieser Zeit habe ich laut vorliegender Anzeige eine Frau geschlagen und einen Mann gebissen. Nach Zeugenaussagen ist klar, dass ich nicht mehr wusste wer ich bin und was ich gerade mache. Das haben auch die Opfer selbst ausgesagt, zudem ist die Bissverletzung an einer Stelle (Oberarm, unten, Nähe Achsel), an die ich (weiblich 1,65cm) bei dem Opfer (männlich, 1,90cm, 100kg) nicht gelangt wäre, hätte er mich nicht gewaltsam im Schwitzkasten gehalten. Es ist sehr wahrscheinlich, dass ich den Mann gebissen habe, damit er mich loslässt. Seiner Aussage nach bin ich selbstverständlich grundlos auf in losgegangen. Da ich aber leider keine Erinnerungen habe und zu diesem Zeitpunkt alleine unterwegs war, bin ich den Opfern hilflos ausgeliefert, da ich ihre Aussage nicht widerlegen kann. Ich bin durchaus bereit eine Entschädigung zu zahlen, da die Verletzungen unumstrittlich sind. Nur habe ich das Gefühl, das meine “Not”-Situation hier ausgenutzt wird. Eine Aussprache lehnen die Opfer partout ab.

    Welche Chancen habe ich wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte?

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  3. Rosa

    Wie ist das mit der Schuldunfähigkeit , ich hab da eine Benachrichtigung nach Paragraph 11 BZRG muss ich jetzt in eine psychiatrische Klinik oder so ähnlich wann erfährt man das denn ???

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    • Tilmann Pritzens

      Hallo Rosa, hier die Antwort von unserem Anwalt:
      1. Die Mitteilung nach § 11 BZRG unterrichtet den oder die Betreffende darüber, dass eine Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgt ist. Dieser Eintragung liegt zugrunde, dass aufgrund eines Gutachtens

      a. von einer Verurteilung wegen Schuldunfähigkeit/Verhandlungsfähigkeit abgesehen wurde, oder
      b. das Gericht nicht davon ausging das der oder die Betreffende nicht erhebliche rechtswidrigen Taten begehen wird bzw. für die Allgemeinheit nicht gefährlich ist.

      Dass der oder die Betreffende aufgrund des die Mitteilung nach § 11 BZRG betreffenden Verfahrens in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden soll, ist sehr unwahrscheinlich und würde ihm/ihr auch am Ende des Verfahrens mitgeteilt.

      Denn Voraussetzung für eine Unterbringung ist ja gerade, dass von ihm/ihr infolge seines/ihres Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er/sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB). Allerdings müsste man zur Beurteilung dieser Frage einen Blick in die Verfahrensakte werfen. Insofern sollte der/die Betreffende überlegen, sich bspw. im Rahmen der Gangway-Rechtsberatung Rat zu holen.

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  4. Schizo

    Wenn ich psychotisch werde (beschimpfende Stimmen) und dann eine Straftat begehe bin ich dann vermindert schuldfähig oder wie wenn ich deshalb sauer werde was im Normalfall mit Medikamenten nicht passiert wäre kann mir ein Strick daraus gedreht werden das ich nichts genommen hatte, weil ich falsch mit enthemmenden Medikamenten behandelt wurde ?

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    • Tilmann Pritzens

      Hallo “Schizo”! Hier die Antwort von unserem Anwalt:
      Wenn einem Menschen im Zeitpunkt der Tat die Einsicht fehlt, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder entsprechend zu handeln (also die Steuerungsfähigkeit fehlt), ist er nach § 20 StGB schuldunfähig. Das muss von einem psychiatrischen Sachverständigen beurteilt werden, er wird dann ggf. nicht bestraft. Allerdings wird möglicherweise seine Unterbringung in einem Krankenhaus des Maßregelvollzuges angeordnet, aus dem er erst entlassen wird, wenn er keine Gefahr mehr für sich selbst oder andere darstellt (seine Entlassung hängt also von der Prognose eines Sachverständigen ab). Ob man einem Menschen ein Vorverschulden vorwerfen kann, weil er ein Medikament nicht eingenommen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich abstrakt nicht sagen. Allerdings wird er in der Regel bei einer gravierenden Erkrankung, die als solche erkannt wurde, untergebracht sein, um gerade das zu verhindern. Gelangt er wegen einer falschen Behandlung/medikamentösen Einstellung in einen Zustand fehlender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, wird man ihm das nicht vorwerfen können.

      Antworten
  5. Fleischhauer Klaus-Peter

    Hallo, Ich wurde wegen Körperverletzung Angeklagt, wurde aber seit Monaten von dieser Person (Nachbar) Gereitzt. Nun bin ich auch noch Manisch Depressiv und muss daher auch ein Medikament zu mir Nehmen. Meine Frage ist nun die, soll ich das bei der Verhandlung im Februar bei Gericht Sagen? Oder Bringt das nichts, Außerdem Handelte ich auch in Notwehr!

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  6. A. T.

    Werden Täter, die unter Alkoholeinfluss Straftaten begehen, mit einem Alkoholverbot belegt?
    Um sich nicht wieder in die Lage zu bringen, die ihn unter Alkoholeinfluss zum Täter werden lässt?
    Und wird das kontrolliert?
    Der Rückfall bestraft?

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    • Jannis

      Habe ein Autounfall gebaut mit Ecstasy, Speed und Cannabis gebaut. Der Amphetamin wert liegt sehr weit oben. Habe 2 parkende Autos angefahren weiß von der Fahrt aber absolut nichts mehr. Meine Frage nun, lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten um quasi als unzurechnungsfähig zu gelten, was ich in dem Moment eigentlich auch war…

      Antworten
      • Tilmann Pritzens

        Hallo Jannis, nach Rücksprache mit unserem Anwalt empfehlen wir Dir in jedem Fall, eine(n) Anwalt*in einzuschalten. Diese(r) wird versuchen, Dich gegen staatliches Handeln zu verteidigen, das wohl auf Dich zukommen wird:

        – man wird Dich im Falle der Nachweisbarkeit (je nach Vorstrafensituation und festgestelltem Sachverhalt) wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr und evtl. Fahrerflucht (an dieser Stelle ist der Sachverhalt unklar) zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilen wollen (nach Erwachsenenstrafrecht); Solltest Du nach Jugendstrafrecht beurteilt werden, könnten Dir sogenannte “Erziehungsmaßregeln” oder “Zuchtmittel” drohen;
        im Zuge dessen wird in jedem Fall Deine Schuldfähigkeit (also Deine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit mit Blick auf Deinen Rauschmittelkonsum) untersucht werden müssen

        – man wird Dir Deinen Führerschein entziehen und ggf. eine Sperre zur (Wieder-) Erteilung verhängen wollen

        – man wird das Strafurteil an die Führerscheinstelle schicken und wird Dir von dort aus vor der Wiedererteilung eine erfolgreiche Medizinisch-psychologische Untersuchung MPU abverlangen wollen.

        Du siehst: Es macht Sinn, Dir juristische Hilfe zu holen. Beste Grüße, Tilmann

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