Welche Rechte hat man in der Untersuchungshaft? Wie geht es weiter?

Verteidiger

Wenn man aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft gekommen ist, sollte man sich spätestens jetzt mit einem Verteidiger in Verbindung setzen bzw. über Angehörige einen Kontakt herstellen lassen. Der Verteidiger wird dann Kontakt zu dem Häftling aufnehmen.

Mit Vollzug der Untersuchungshaft liegt gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Fall einer notwendigen Verteidigung (sog. “Pflichtverteidigung”) vor. Sollte der Beschuldigte nach Aufforderung keinen Verteidiger benennen, wird das Gericht einen solchen aussuchen, was in Hinblick auf das notwendige Vertrauensverhältnis vermieden werden sollte.

Besteht bereits ein Mandantsverhältnis, kann der Besuch problemlos durch den Verteidiger in der Haft erfolgen. Soll ein solches Mandat erst begründet werden, benötigt auch der Verteidiger einen sog. Anbahnungssprechschein, mit dem er den Inhaftierten besuchen kann. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass dem Verteidiger ein Aktenzeichen oder sonstige Informationen über das Verfahren mitgeteilt werden.

Grundlage für die schriftliche und mündliche Kommunikation zwischen Beschuldigten und Verteidiger ist § 148 Abs. 1 StPO. Diese muss immer ungehindert möglich sein. Nicht nur der Inhaftierte sondern auch der Verteidiger selbst hat ein eigenes Recht auf ungehinderten Kontakt mit seinem Mandanten. Es wird jedoch als Nachweis des Mandatsverhältnisses die Vollmacht des Gefangenen oder die Bestellungsanordnung des Gerichtes verlangt.

Ist der Beschuldigte erst vorläufig festgenommen und noch nicht in U-Haft, kommt es zur ersten Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger häufig durch einen Telefonanruf vom Beschuldigten. Der Verteidiger muss dem Mandanten dann sagen, ob er bereit ist, das Mandat zu übernehmen. Er wird sich dann zu seinem neuen Mandanten begeben und mit ihm ein unüberwachtes Gespräch führen. Hier ergibt sich dann die Möglichkeit, sich Vollmachtsformulare ausstellen zu lassen, damit der weitere Kontakt, auch in die vielleicht folgende U-Haft, gewährleistet ist.

Wird dem Verteidiger der vom Beschuldigten erwünschte Kontakt verweigert, liegt hierin ein Verstoß gegen § 136 Abs.1 S.2 i. V. m. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO vor. Der verweigerte Kontakt kann bei Angaben des Beschuldigten in Abwesenheit des Verteidigers zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

Besuche

Untersuchungsgefangene haben während der U-Haft nur begrenzte Besuchserlaubnis.
Wenn man einen Untersuchungsinhaftierten besuchen will, muss man bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eine Besuchserlaubnis (sog. Sprechschein) einholen. Hierbei muss man das Aktenzeichen angeben. Das Aktenzeichen erfahren Sie von dem Verteidiger des Inhaftierten oder von der Staatsanwaltschaft. Hinsichtlich des Erhaltes eines Sprechscheines kann der Verteidiger auch behilflich sein.
Die konkreten Besuchszeiten müssen Sie immer mit der Pforte bzw. der Besuchsanmeldung der jeweiligen Justizvollzugsanstalt vereinbaren, nachdem die Besuchserlaubnis durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erteilt worden ist.

Eine Unterhaltung in einer Fremdsprache ist nur dann möglich, wenn das Gericht nicht eine “inhaltliche Überwachung” angeordnet hat oder das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gleichzeitig die Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers angeordnet hat.

Man muss den Personalausweis mitbringen und persönliche Dinge in bereitgestellten Schließfächern lassen (dafür benötigt man eine 2.-€-Münze).

Für den Gefangenen dürfen Sie nichts mitbringen. Es besteht aber in der Regel die Möglichkeit, in den Besuchsräumen Getränke, Süßigkeiten oder Zigaretten an einem Automaten zu kaufen. Hierzu darf man einen kleinen Betrag in Münzen mitnehmen.

Maximal können 3 Personen als Besucher zugelassen werden. Ihre Gespräche werden aber von einem Beamten der JVA überwacht. Es ist nicht erlaubt, über den Tatvorwurf zu sprechen.

Es gibt die Möglichkeit, über Briefe zu kommunizieren. Diese werden jedoch durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht zur Überwachung gelesen. Man darf den Briefen eine geringe Anzahl von Briefmarken beilegen.

Telefonate dürfen nur mit richterlicher Genehmigung geführt werden. Handys sind in den JVA nicht erlaubt!

In Berlin gibt es folgende Untersuchungshaftanstalten:

Erwachsene:
Justizvollzugsanstalt Moabit
Alt-Moabit 12 a
10559 Berlin
Erste Besuchsvereinbarung: Tel.: 030/9014-5535 (danach können Besuchstermine direkt in der JVA vereinbart werden.)

Weitere Informationen gibt es hier:Informationsblatt für Neuinhaftierte

Jugendliche:
Jugendstrafanstalt Berlin
Untersuchungshaft- bereich Kieferngrund
Kirchhainer Damm 64-66
Tel.: (030) 764917 – 0 (Es werden keine Auskünfte über Inhaftierte erteilt)

Weitere Informationen: Website des Untersuchungshaftbereichs Kieferngrund

Heranwachsende:
Jugendstrafanstalt Berlin
Friedrich-Olbricht-Damm 40
13627 Berlin
Tel.: (030) 90144 – 0 (Es werden keine Auskünfte über Inhaftierte erteilt)

Weitere Informationen: Website der JSA

Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen den Haftbefehl

siehe hierzu den Beitrag Untersuchungshaft-was-nun?

 

5 Responses

  1. ZAINAB

    Frage: Kann ich rechtlich als Häftling in U- Haft gegen eine Kommunikation nur per Telefon hinter Scheibe mit Familie klagen ….wenn das vorher anders war also mit Kontakt und wie sieht die Situation aus wenn jemand Baby noch nicht ein Jahr alt den Häftling in U Haft besucht? Muss die JVA Auskunft geben über den Grund der Neuerung Familie nur durch Scheibe zu empfangen?
    Mfg Zainab

    Antworten
    • Tilmann Pritzens

      Hallo Zainab! Hier die Antwort unseres Anwalts:
      Untersuchungshäftlinge habe nach § 33 Abs. 1 S. 2 UVollzG Bln einen Anspruch auf drei Stunden Besuchszeit monatlich, wenn sie von ihren minderjährigen Kindern besucht werden. Es liegt im Ermessen der Anstalt, zur Verhinderung des Übergebens von Gegenständen oder zum Schutz von Personen die Trennung durch eine Scheibe anzuordnen. Der Untersuchungshäftling kann hierzu Auskunft verlangen und – ggf. mit Hilfe seines Anwalts – eine Änderung der Besuchsbedingungen beantragen.

      Antworten
  2. Dinah Busse

    Hallo Yvonne,

    zunächst bitte ich um Verständnis, dass die Beantwortung Ihrer Frage in diesem Rahmen rechtlich unverbindlich erfolgt.

    Nach § 7 Abs. 4 SGB II werden für Zeiten der Inhaftierung keine Leistungen gezahlt. Danach erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung un­tergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung ist dem Aufenthalt in einer sta­tionären Einrichtung gleichgestellt. Somit gilt der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II auch für Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden.

    Dies betrifft aber nicht zwangsläufig das Bestehen der Bedarfsgemeinschaft, sofern er noch bei Ihnen wohnhaft ist (bzw. ohne U-Haft wäre). Ob eine Bedarfsgemeinschaft bei Haft aufgehoben wird, ist im Einzelfall zu entscheiden und ist u.a. abhängig von der voraussichtlichen Haftlänge.
    Bei Fragen dazu würde ich anraten, zunächst das Jobcenter zu kontaktieren.

    Gruß,
    D. Busse

    Antworten
    • Yvonne

      Ich bedanke mich für Ihre Hilfe und werde mich dann beim Jobcenter erkundigen.

      Gruß
      Yvonne

      Antworten
  3. Yvonne

    Hallo!!!
    Mein Sohn befindet sich in Untersuchungshaf, er ist 20 Jahre alt und bekommt normalerweise Hartz 4.
    Er geht dort auch zur Schule , meine Frage wäre, bekommt er oder ich trotzdem weiter sein Geld oder werden die Zahlung eingestellt?
    Ich bedanke mich im voraus für Ihre Hilfe.
    Yvonne

    Antworten

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