Erläuterungen zum Gesetz
Zum Verständnis – der Gesetzestext:
§ 303 StGB Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Erläuterungen
Unter den Begriff „Sache“ fallen alle körperlichen Gegenstände, egal ob sie beweglich sind oder unbeweglich (z.B. ein Haus). Die Sache muss fremd sein, d.h. dass eine Beschädigung von Sachen, die im Eigentum des Täters stehen stellt auch dann keine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB dar, wenn andere ein Nutzungsrecht (zB. durch einen Mietvertrag) an der Sache haben.
Einen Vermögenswert braucht die Sache nicht zu haben, d.h. auch völlig wertlose Gegenstände kann man beschädigen.
Unter „Beschädigen“ versteht man eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz, der äußeren Erscheinung oder der Form der Sache, wodurch die Brauchbarkeit der Sache zu ihrem bestimmten Zweck beeinträchtigt wird. Ein Eingriff in die Substanz ist nicht unbedingt erforderlich.
Das war früher teilweise bei Graffittis sehr problematisch, da sie nicht selbst unbedingt die Substanz eines Gebäudes beschädigen, sondern dies erst meistens durch das Entfernen erfolgt. Allerdings wurde mit Einführung des Graffiti-Bekämpfungsgesetzes Graffiti eindeutig als Sachbeschädigung eingestuft (fällt seither § 303 Abs.2 StGB).