Pausenzeiten, Schichtarbeit und Arbeitszeiten – all das regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz – Gesetzestext und Anmerkungen dazu – weitere Infos

Zum besseren Verständnis: Der Gesetzestext des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)

§ 8 Dauer der Arbeitszeit

(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine länger zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeitdauer im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.

§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume

(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden.
(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in den Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage.

§ 12 Schichtzeit
Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§4 Abs.2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.

Für Ausdauernde: Einzelne Erklärungen

Klarer Grundsatz

Das JugArbSchG sieht Begrenzungen der Arbeitszeiten für Jugendliche vor: Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche arbeiten (vgl. § 8 JugArbSchG). Habt Ihr zwei Arbeitgeber, werden die jeweiligen Arbeitszeiten und -tage  zusammengerechnet. Wenn wegen arbeitsfreier Feiertage diese Zeit innerhalb von fünf Wochen, in denen diese freien Feiertage lagen, nachgeholt wird, dann darf insgesamt trotzdem die Wochenarbeitszeit nicht über 40 Stunden steigen, jedoch die tägliche Arbeitszeit darf bis zu 8,5 – und nicht nur 8 Stunden – betragen.

Auch gibt es besonders vorgeschriebene Pausenregelungen: länger als viereinhalb Stunden dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden. Bei einer Arbeitszeit zwischen 4,5 und 6 Stunden muss eine Pause von mindestens 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten eingehalten werden. Am Wochenende oder nachts dürfen Jugendliche nur in den im Gesetz (§§ 14, 16, 17 JugArbSchG) genannten Ausnahmefällen beschäftigt werden. Überstunden dürfen nur dann abgeleistet werden, wenn ein “unaufschiebbarer, vorrübergehender Notfall” vorliegt und kein erwachsener Kollege verfügbar ist.

Ausnahmen

Andere Regelungen gelten für Jugendliche in landwirtschaftlichen Berufen: Dort bringt halt die Erntezeit mit sich, dass länger gearbeitet werden muss, ansonsten wäre die Arbeitskraft nicht zumutbar einsetzbar. Denn wer läßt die Ernte vergammelt, nur weil irgendwelche Maximalarbeiteszeit überschritten ist? Dem wollte der Gesetzgeber gerecht werden.
Für in Schichten arbeitende Jugendliche ist die maximale Arbeitszeit in § 12 geregelt. Auch hier bringt die Art des Arbeitsverhältnisses mit sich, dass ein Jugendlicher zu seinen Ungunsten länger arbeiten muss. Ansonsten würde jeder Arbeitgeber sich zweimal überlegen, ob er dem Jugendlichen eine Stelle gibt, wenn er ihn nicht den üblichen Arbeitszeiten gemäß einsetzen muss. Der Gesetzgeber dachte sich: „Was ist schlimmer? Vom Gesetz geschützt und keinen oder ein bisschen geschützt und einen Ausbildungsplatz?“.

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