Erläuterungen zum Gesetz

Zum Verständnis – der Gesetzestext

§ 22 StGB Begriffsbestimmung

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

§ 23 Strafbarkeit des Versuchs

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, dass der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

Erläuterungen

Wie § 23 StGB regelt, ist der Versuch eines Verbrechens (Straftaten, die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind, § 12 StGB) immer strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn dies im jeweiligen Gesetz ausdrücklich geregelt ist.

Daher ist es u.U. wichtig, genau zu gucken, ob eine Straftat nur versucht wurde oder bereits vollendet ist. Nach § 23 Abs. 2 StGB ist dies auch für die Strafzumessung wichtig, da der Versuch milder bestraft werden kann (nicht muss!!). Solange eine Tat nicht vollendet sondern nur versucht ist, kann man von ihr noch zurücktreten. Im Falle eines wirksamen Rücktrittes (§ 24 StGB) entfällt die Strafbarkeit.

Eine Tat ist noch nicht vollendet, wenn der objektive Tatbestand nicht oder nicht vollständig erfüllt ist.

Beginn des Versuchs

Wann liegt also ein Versuch vor?
Zunächst muss man den Versuch einer Straftat von bloßen Vorbereitungshandlungen abgrenzen. Vorbereitungshandlungen sind in der Regel nicht strafbar. Ein Versuch und damit ein u.U. mit Strafe bedrohtes Verhalten liegt erst vor, wenn man “eine bestimmte Grenze” überschritten hat.

Wie bestimmt sich nun diese Grenze?

Es kommt auf die Vorstellung des Täters von der Tat an, also auf seinen Tatvorsatz. Wenn er zu der Verwirklichung dieses Tatvorsatzes unmittelbar ansetzt, liegt ein Versuch vor.

Der Tatentschluss liegt dann vor, wenn der Täter festen Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale aufweist und ggf. darüber hinaus auch subjektive Merkmale (wie zB. die Zueignungsabsicht beim Diebstahl) aufweist.

Ein unmittelbares Ansetzen liegt in jedem Fall dann vor, wenn der Täter schon ein Merkmal des Tatbestandes erfüllt hat, zB. beim Betrug, wenn er über Tatsachen täuscht. Ansonsten liegt ein Versuch dann vor, wenn der Täter die Schwelle zum “jetzt geht es los” überschritten hat. Wenn er also Handlungen vornimmt, die unmittelbar der Verwirklichung eines Tatbestandes vorgelagert sind und ohne weitere Zwischenschritte in den tatbestandlichen Erfolg übergehen.

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