Erläuterungen zum Gesetz

Zum Verständnis – der Gesetzestext:

§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.   zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.   eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.    nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.    berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

 

Erläuterungen:

Die Vorschrift will zum einen ermöglichen, dass nach einem Unfall der Geschädigte seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Verursacher geltend machen kann, indem dieser verpflichtet wird, dem Geschädigten seine Personalien zukommen zu lassen. Auch wenn man meinen könnte, dass mit der Vorschrift auch das verantwortungslose Verhalten des Täters sanktioniert werden soll, wird mit § 142 StGB kein öffentliches Interesse verfolgt.

Voraussetzung ist, dass ein Unfall im Straßenverkehr vorliegt, an dem der Täter beteiligt ist.

Unfall

Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Verkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert.

Im Straßenverkehr

Dieser Unfall muss im öffentlichen Straßenverkehr stattgefunden haben. Hierunter fallen also nicht Vorgänge im Bahn-, Luft-, oder Schiffsverkehr. Hierfür gibt es zum Teil eigene Vorschriften.

Zum Straßenverkehr gehören nicht nur Straßen, sondern auch Fuß- und Radwege. Ein Zusammenstoß zwischen einem Fußgänger und einem Radfahrer ist also ein Unfall im Straßenverkehr.
Auch Zusammenstöße auf Supermarktparkplätzen können hierunter fallen. Maßbeglich ist, dass es ein allgemein zugänglicher Verkehrsraum ist.

Vorgänge auf reinen privaten Geländen fallen jedoch nicht hierunter.

Personen- oder Sachschaden

Durch den Unfall muss ein Personen- oder Sachschaden entstanden sein, der nicht unerheblich ist. Die Wertgrenze der Unerheblichkeit liegt hier jedoch gerade mal bei 25,- €. Eine bloße Gefährdung ist nicht ausreichend. Es muss sich auch um einen Fremdschaden handeln. Wird nur der Verursacher geschädigt, scheidet das also aus.

Täter

Täter kann nur ein Unfallbeteiligter sein. Abs. 5 definiert, wer ein Unfallbeteiligter ist. Wichtig ist, dass auch jemand, der nur indirekt durch sein Verhalten den Unfall verursacht hat, Unfallbeteiligter ist. So z.B. wenn man bei Rot über die Ampel läuft und zwei Autos deswegen bremsen müssen und das eine Auto dabei in das andere reinfährt.
Der Unfallbeteiligte muss aber am Unfallort anwesend sein. Ein Mechaniker, der ein Auto fehlerhaft repariert und dadurch einen Unfall verursacht, ist kein Unfallbeteiligter.

Unfallort

Unfallort ist die Stelle, an der sich der Unfall ereignet hat und die Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind sowie die unmittelbare Umgebung dieser Stelle.

Entfernen

Man entfernt sich von dem Unfallort, wenn man den unmittelbaren Bereich soweit verlassen hat, dass man seine Pflicht, seine Beteiligung zu offenbaren, nicht mehr erfüllen kann. Entfernt hat man sich aber auch, wenn man an einem Ort ist, an dem Personen, die feststellungsbereit sind, einen nicht vermuten.

Was muss man also machen?

Entweder nach Abs. 1 Nr. 1 seine Personalien den anderen Unfallbeteiligten, den Geschädigten oder einem Dritten, der bereit ist, für die anderen die Personalien aufzunehmen, hinterlassen. Auch Polizeibeamte gehören hierzu.

Oder nach Abs. 1 Nr. 2 eine angemessene Zeit lang warten (so z.B. bei Beschädigung eines geparkten Fahrzeugs), auch wenn mit dem alsbaldigen Erscheinen von Feststellungsinteressenten nicht zu rechnen ist.
Was eine angemessene Zeit ist, hängt vom Einzelfall ab. D.h., das richtet sich u.a. danach, welche Uhrzeit es ist, welcher Wochentag, welches Wetter und wieviel Verkehr herrscht und vor allem, wie groß der Schaden ist.
Diese Wartezeit entfällt auch nicht dadurch, dass man einen Zettel mit seinen Personalien hinterläßt.

Grundsätzlich gilt also:
Erst nachdem man eins von beiden getan hat, darf man sich vom Unfallort entfernen, muss dann aber nach Abs. 2 unverzüglich die Feststellungen nachträglich ermöglichen.

Einzige Ausnahme ist, dass man sich berechtigt vom Unfallort entfernt hat.
Als berechtigtes Entfernen vom Unfallort gilt vor allem der Fall, dass man einen Unfallverletzten in ein Krankenhaus bringen oder seine eigenen Verletzungen versorgen muss. Aber auch dann muss man die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen.

Wenn sich jemand unvorsätzlich vom Unfallort entfernt, also den Unfall nicht bemerkt und erst später feststellt, dass da “was gewesen sein muss”, fällt dies nicht unter die Anwendbarkeit des § 142 StGB.

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