Polizeilicher Gewahrsam nach § 30 ASOG
Gesetzestext und Kommentierung

Zum besseren Verständnis: Gesetzestext

§ 30 ASOG Gewahrsam

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben unerläßlich ist, insbesondere wenn die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2. das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern,
3. das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot nach § 29 oder eine Wegweisung oder ein Betretungsverbot nach § 29a durchzusetzen,
4. das unerläßlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme oder Vorführung der Person nach den §§ 229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist.

(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.

(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln zur Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalt der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt
zurückbringen.

Für Ausdauernde: Einzelne Erklärungen

Was ist Gewahrsam und wann kann die Polizei jemanden in Gewahrsam nehmen?

Gewahrsam bedeutet, daß die Polizei Personen gegen ihren Willen die Freiheit entziehen kann, wenn es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist (“unerläßlich”). Das Gewahrsam ist nicht zu verwechseln mit einer (polizeilichen) Festnahme gem. § 127 StPO. Gegenüber der rein repressiv (=auf Strafverfolgung gerichtet) wirkenden Festnahme ist ein Gewahrsam präventiv ausgerichtet und dient allein der Gefahrenabwehr. Somit muss in den Fällen des § 30 Abs. 1 ASOG immer eine Gefahr vorliegen.
Die Gründe für die Gefahren können verschiedene sein: Die Gefahr droht einer Person, weil sie schutzlos ist (Nr.1); Gefahr durch Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten einer Person (Nr. 2); Gefahr dadurch, daß ein Platzverweis oder eine Wegweisung ansonsten nicht durchgesetzt werden kann (Nr. 3); Gefahr durch Vereitelung von zivilrechtlichen Ansprüchen (Nr.4).
Ebenso kann ein Minderjähriger in Gewahrsam genommen werden, um ihn den Sorgeberechtigten zuzuführen, Abs. 2.
Letztlich kann eine Person in Gewahrsam genommen werden, die aus Justizvollzugsanstalten, etc. entflohen ist, Abs.3.

Wichtig für die Jugendsozialarbeit sind nur die Nummern 1 bis 3, sowie der Absatz 2. Die anderen Möglichkeiten werden hier außer Acht gelassen.

Was ist “Gewahrsam”?

Gewahrsam bedeutet, dass einer Person vorübergehend die Freiheit entzogen wird. Dies dient rein zur Gefahrenabwehr. Das kann durch das Verbringen in einen Arrestraum oder das Einschließen in einem Polizeifahrzeug geschehen, aber auch durch das Aussetzen an etwas entfernteren Orten (Verbringungsgewahrsam, vgl. auch bei § 29 Platzverweis!).

Den so festgehaltenen Personen stehen natürlich bestimmte Rechte zu:

-zunächst muss gemäß § 31 Abs. 1 ASOG unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung eingeholt werden (man unterscheidet zwischen einer -kurzen- Freiheitsbeschränkung und einer Freiheitsentziehung, letztere muss länger als 2 Stunden andauern)

– der betroffenen Person stehen Rechtsmittel zu, so kann gemäß § 31 Abs. 2 ASOG innerhalb eines Monats die Festellung beantragt werden, dass der Gewahrsam rechtswidrig war (man benötigt dafür jedoch ein berechtigtes Interesse)

– während der Dauer des Gewahrsams richtet sich die Behandlung durch die Polizei nach § 32 ASOG.

§ 30 Abs. 1 Nr. 1 ASOG  – Schutzgewahrsam –

Eine Person kann gegen ihren Willen in Gewahrsam genommen werden, wenn sie geschützt werden muss bzw. geistige Verwirrung zeigt (“in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand”) oder aus anderen Gründen hilflos erscheint.

Die Gefahr für Leib oder Leben kann durch den Gefährdeten selbst oder durch andere Umstände verursacht sein: Bewusste oder unbewusste Selbstgefährdung, Selbsttötungsversuche, übermäßiger Alkohol- oder Rauschmittelkonsum, Ohnmachts- oder epileptische Anfälle, daneben Bedrohung durch andere oder in extremen Fällen auch eine Lynchgefahr.

§ 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG – Sicherheitsgewahrsam wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten –

Jemand kann in Gewahrsam genommen werden, wenn er gerade eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung begehen oder fortsetzen wollte.

Dabei ist nicht geregelt, was erheblich ist: Maßgeblich ist immer, daß die Gewahrsamnahme im gerechten Verhältnis zur Straftat oder Ordnungswidrigkeit steht. Wegen rücksichtsloser Rempeleien auf dem Weihnachtsmarkt – das könnte Nötigung gem. § 240 StGB sein – ist keine Gewahrsamnahme gerechtfertigt; wohl aber wegen einem unmittelbar bevorstehenden Drogendeals.

§ 30 Abs. 1 Nr. 3 ASOG   – Gewahrsam zur Durchsetzung einer Platzverweisung –

Die Polizei kann eine Person, die sich weigert, einen Platzverweis (gemäß § 29 ASOG) zu befolgen, zur Durchsetzung des Platzverweises oder Ortsverbotes auf die Dienststelle oder an einen entfernten Ort zu verbringen, von dem sie nicht so schnell zurückkehren kann und sie dort auszusetzen. Aber auch beim Gewahrsam muß die Polizei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten:
Wenn ein Platzverweis oder Ortsverbot mit anderen Mitteln durchgesetzt werden kann, die weniger einschneidend sind, z.B. Wegtragen oder Abdrängen, ist der Verbringungsgewahrsam unzulässig (so ein Urteil des BVerwG).

Unzulässig ist, Personen an einem so entlegenen Ort abzusetzen, von dem aus sie nur unter erhebliche Schwierigkeiten öffentliche Verkehrsmittel benutzen können, sich keine Verpflegung besorgen können. Jedenfalls werden auch die Tages- und Jahreszeit, die konkreten Witterungsverhältnisse, das Alter und mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung Gründe für die Unzulässigkeit des Verbringungsgewahrsams sein.

§ 30 Abs. 1 Nr. 3 ASOG -Gewahrsam zum Schutz privater Rechte –

Hier irrelevant: Ein Gläubiger (dem etwas geschuldet wird) bittet die Polizei, einen zahlungsunwilligen Schuldner (von Geld), kurze Zeit in Gewahrsam zu nehmen, damit der Gläubiger zwischenzeitlich beim Gericht bestimmte juristische Vorkehrungen gegen den Schuldner treffen kann, denen er sich ansonsten durch “Untertauchen” entziehen könnte.

Gewahrsam zum Schutz des Personensorgerechtes, Abs.2

Die Polizei kann Minderjährige in Gewahrsam nehmen, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, um sie eben jenen oder dem Jugendamt zuzuführen.
Dabei muß für den Minderjährigen keine konkrete Gefahr drohen. Das Gesetz mißt dieser Situation aber an sich schon eine Gefahr zu, weil sich der Minderjährige den Sorgeberechtigten entzogen hat.
Soweit möglich, ist Kindern und Jugendlichen ein Aufenthalt in der Gefangenensammelstelle zu ersparen. Auch ihnen stehen die Rechte aus § 32 ASOG (Behandlung festgehaltener Personen) zu; siehe dazu “Hinter Gittern (3)”.

Gewahrsam zur Wiederergreifung Entwichener, Abs. 3

Hier weniger bedeutsam und leicht verständlich: Personen, die aus der Haft u.ä. entwichen sind, können in Gewahrsam genommen und in die Anstalt zurückgebracht werden.

Hinterlasse eine Antwort

Deine Email Adresse wird nicht veröffentlicht.