“Stalking” nennt man die Verfolgung, Belästigung und Bedrohung eines anderen Menschen. Derartige Belästigungen können auch telefonische sein. Meistens trifft dieses “Nachstellen” Frauen.

Hier gibt es seit der Einführung des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) einige Möglichkeiten, sich vor derartigen Nachstellungen und anderen Bedrohungen zu schützen.

Zum Verständnis ein Auszug des Gestzestextes:

§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,

soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder
2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich

a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

§ 4 Strafvorschriften

Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

Geregelt wird ausschließlich der Fall der Gewaltanwendungen von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen an anderen Erwachsenen.

Liegt ein Fall von Stalking vor, kann man bei dem zuständigen Gericht eine “einstweilige Anordnung” erwirken, die die in § 1 genannten Verbote für den “Stalker” bzw. den Täter ausspricht. Verstößt der “Stalker”/Täter gegen diese Anordnung, macht er sich nach § 4 strafbar.
Unter Umständen kommt auch eine Entscheidung nach § 2 GewSchG in Betracht, wonach dem Opfer eine mit dem Täter gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen werden kann.

Wichtig ist, dass es für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unterschiedlich zuständige Gerichte gibt.
Besteht oder bestand mit dem “Stalker” innerhalb der letzten sechs Monate eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft, ist das Familiengericht zuständig. Zuständig ist das Familiengericht für den Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des/der gegnerischen Beteiligten sowie das Familiengericht, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen worden ist, ferner das Familiengericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Beteiligten befindet.

In allen anderen Fällen ist das jeweilige Amtsgericht zuständig.

Weitere Hilfe bei Fällen von häuslicher Gewalt gibt es bei:

http://www.big-interventionszentrale.de/home/

Natürlich ist auch immer die Polizei ein Ansprechpartner bei Stalking und häuslicher Gewalt.
Die Polizei hat die Möglichkeit, den Täter/die Täterin mit einem Platzverweis bzw. einem Aufenthaltsverbot sogar über mehrere Tage von der Wohnung fernzuhalten. Dies ermöglicht, die Zeit, bis das Gericht eine einstweilige Anordnung erlässt, zu überbrücken und das Opfer bis dahin zu schützen.

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