Der neu gekaufte PC funktioniert nicht ? Das Handy geht dauernd aus?
Der Käufer hat verschiedene Rechte beim Kauf fehlerhafter Sachen!

Zunächst einmal: die Mängelgewährleistungsrechte bei gekauften Sachen stehen in den §§ 433 ff. BGB. Ein Verkäufer ist verpflichtet, eine Sache ohne bestehende Sach- oder Rechtsmängel zu verkaufen (§ 433 Abs. 1 S.2 BGB). Sie muss also vom Käufer uneingeschränkt nutzbar sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des sog. Gefahrüberganges (i.d.R. die Übergabe der Sache). Bei Verbrauchergeschäften (also zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) wird davon ausgegangen, dass ein Mangel schon zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, wenn er sich innerhalb von 6 Monaten zeigt.

Es liegt auch ein Mangel der Kaufsache vor, wenn dem Kaufgegenstand eine fehlerhafte oder völlig unverständliche Montageanleitung beigefügt ist. Dies gilt trotz der Tatsache, dass die eigentliche Sache mangelfrei ist.

Der Grundsatz: Welche Rechte hat der Käufer von fehlerhaften Sachen, also z.B. einem Handy, das nie richtig funktioniert hat? Wie muss der Käufer nun vorgehen? Ihm stehen verschiedene Rechte zu:

  1. Nacherfüllung: Der Käufer kann verlangen, dass der Verkäufer die mangelhafte Sache auf seine Kosten reparieren muss, das heißt Nachbesserung: Das Handy wird repariert. Der Verkäufer muss dabei sämtliche Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien tragen (§ 439 Absatz 2 BGB). Mehr als zwei Versuche, die Sache zu reparieren, muss der Käufer aber nicht hinnehmen. Kann er die Sache nicht reparieren oder eine neue liefern, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
  2. Ist eine Reparatur nicht möglich, kann der Käufer eine Minderung des Kaufpreises vornehmen. Er bekommt dann einen Teil des Kaufpreises erstattet oder kann, falls der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde, diesen mindern. Die Höhe der Minderung ergibt sich aus dem Verhältnis des Wertes der mangelfreien zur mangelhaften Sache.
  3. Der Käufer kann auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Er gibt dann die Sache zurück und bekommt seinen Kaufpreis erstattet. Allerdings muss hierfür ein “erheblicher” Mangel vorliegen.
  4. Wenn dem Käufer durch die mangelhafte Sache ein Schaden entstanden ist, kann er Schadenersatz verlangen. Voraussetzung dafür ist ein Verschulden des Verkäufers. Beispiel: Der Käufer kauft einen Drucker, bei dem die Halterungen der Tintenpatronen von Anfang an kaputt sind. Die Tinte läuft aus und verfärbt großflächig den hellen Teppich in der Wohnung des Käufers. Den muss er nun erneuern, was sehr kostenintensiv ist. Die Kosten für den neuen Teppich kann er nun vom Verkäufer verlangen, denn dessen fehlerhafter Drucker hat den Schaden ja verursacht.

Es gilt der generelle Vorrang der Nacherfüllung. Der Verkäufer muss die Gelegenheit gegeben werden, eine Nachbesserung an der fehlerhaften Sache vorzunehmen. Nur wenn dies unmöglich ist, der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig verweigert oder eine Nachbesserung schon fehlgeschlagen ist, stehen die Wege Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz offen.

Mängelgewährleistungsrechte können nicht geltend gemacht werden, wenn der Käufer beim Kauf den Mangel kannte oder aus grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Bei grober Fahrlässigkeit können die Gewährleistungsrechte aber dann geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder aber eine Garantie übernommen hat, § 442 Abs. 1 BGB (zu Garantien siehe hier).

Gewährleistungsansprüche verjähren in der Regel bei beweglichen Sachen (also keine Immobilien) innerhalb von 2 Jahren ab Ablieferung der Sache.

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