Keine strafbare Körperverletzung bei Einwilligung der verletzten Person: § 228 StGB, allerdings Ausnahmen und Grenzen

Gesetzestext:

§ 228 StGB Einwilligung des Verletzten

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Praktische Einstiegsfragen:

– Paul verdrischt seinen minderjährigen Freund krankenhausreif und wird wegen Körperverletzung von den Eltern des Freundes angezeigt.

Was passiert, wenn

a) der Freund vor der Richterin aussagt, er hätte Paul gebeten, ihn “zum Training” zu verprügeln, damit er – der Freund – sich in Verteidigung üben kann.

b) der Freund zwar vorher mit Paul verabredete, ein bißchen zu raufen, aber solche Ausmaße nicht wollte?

c) der Freund im volltrunkenen Zustand zu Paul sagte: “Verprügelt werden ist geil! Schlag mich, Paul!”?

d) der Freund sich hat verprügeln lassen, weil es ihn sexuell erregt und er so mit Paul sado-masochistische Vorlieben ausleben konnte?

– Wird ein Autofahrer wegen Körperverletzung am Fahrgast bestraft, wenn der Fahrgast in dem Wissen einsteigt, dass der Fahrer betrunken ist, und beide einen Unfall mit Körperschäden erleiden?

– Wann ist eine Körperverletzung sittenwidrig?

– Kann das Opfer in seine eigene Tötung einwilligen, so dass der Täter nicht bestraft wird?

– Was passiert, wenn der Täter fälschlicherweise annimmt, das Opfer habe eingewilligt?

Kurzfassung:

– Eine Körperverletzung wird nicht bestraft, wenn das Opfer in diese eingewilligt hat,

§ 228 StGB.

– Eine Einwilligung muß vor der Tat entweder ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden. Beispiel: Setzt sich jemand wissentlich zu einem betrunkenen Fahrer in das Auto, ist das eine konkludente (stillschweigende) Einwilligung in mögliche nachfolgende (fahrlässige) Körperverletzungen durch vom Fahrer verursachte Unfälle.

– Die Einwilligung darf nicht erschlichen oder durch Drohung erpreßt worden sein. Außerdem muß das Opfer ausreichend einsichts- und urteilsfähig sein. Volljährigkeit ist aber keine Voraussetzung!
Beispiel: Ein Kind kann nicht abschätzen, welche Gefahr es bedeutet, wenn der Vater es mit Alkohol “abfüllt”. Dann: Körperverletzung durch Alkoholvergiftung.

– Grenzen der Einwilligung: In seine eigene Tötung oder Kastration kann man nicht einwilligen.

– Nimmt der Täter fälschlicherweise an, das Opfer habe eingewilligt, dann wird er nicht wegen einer vorsätzlichen, sondern wegen einer fahrlässigen Körperverletzung, § 229 StGB, bestraft.

Übersicht:

1. Bedeutung der Regelung

2. Einzelheiten

2.1. Grundlage: Körperverletzung

2.2. Die Einwilligung des Opfers/Verletzten

2.2.1. Kundgabe der Einwilligung vor der Tat

2.2.2. Wirksamkeit der Einwilligung, Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Opfers

2.2.3. So nicht bei Betrug, Erschleichen u.ä.

3. Ausnahmen: Trotzdem strafbar bei Sittenwidrigkeit

3.1. Beispiele: Organverkauf, Kastration, Selbsttötung

3.2. Täter nimmt fälschlicherweise Einwilligung des Opfers an

1. Bedeutung

Wenn das Opfer vorher in die Körperverletzung eingewilligt hat, macht sich der Täter nicht strafbar, obwohl er tatsächlich (objektiv tatbestandlich) die Handlung einer Körperverletzung am Opfer vornimmt.

Die Tat wird nicht bestraft, weil sie wegen der Einwilligung nicht rechtswidrig war. Rechtswidrig kann eine Tat nur sein, wenn sie den Rechtsgütern des Opfers – hier Gesundheit und körperliche Unversehrtheit – einen Schaden zufügt und dafür keine Rechtfertigungsgründe eingreifen.

Will das Opfer den Schaden, muss es nicht mehr durch Gesetze geschützt werden, indem der Täter bestraft wird. Die Tathandlung ist wegen der Einwilligung rechtmäßig.

Es gibt allerdings Grenzen: es wird eine Körperverletzung trotz Einwilligung bestraft, wenn die Einwilligung sittenwidrig ist. Daneben kann das Opfer in seine Tötung nicht einwilligen – das eigene Leben ist kein Rechtsgut, über das man frei verfügen kann.

2. Einzelheiten

2.1. Grundlage: Körperverletzung nach den §§ 223 ff. StGB

Als Voraussetzung muß eine Körperverletzung vorliegen. Das kann eine vorsätzliche oder auch fahrlässige KV sein.

2.2. Einwilligung des Opfers

Damit diese Körperverletzung nicht bestraft wird, muß das Opfer in sie eingewilligt haben. Die Einwilligung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

2.2.1. Kundgabe

Sie muß vor der Körperverletzung vom Opfer gegenüber dem Täter kundgetan worden sein. Eine nachträgliche Genehmigung reicht nicht aus!

Der Grund, dass ein “nachträgliches Einverständnis” bzw. eine Genehmigung nicht rechtfertigend wirkt, ist der, dass der Täter ansonsten das Opfer unter Druck setzen könnte, vor Gericht (also nachträglich) die Tat zu “genehmigen”. Die Folge wären angefangene und abgebrochene Prozesse und ein wirkungsloser Opferschutz.

2.2.2. Wirksamkeit im juristischen Sinne

Die Einwilligung muss “wirksam” sein: Das setzt voraus, daß sie von einem im Hinblick auf die konkrete Sachlage einsichts- und urteilsfähigen – sei es auch noch minderjährigen – Opfer erteilt worden ist. Die Einwilligungsfähigkeit ist hier nicht gekoppelt an die zivilrechtliche Geshäftsfähigkeit. Sie beurteilt sich vielmehr nach der tatsächlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit desjenigen, der auf den Schutz seines Rechtsgutes verzichtet. Damit ist ein 15jähriger aller Wahrscheinlichkeit nach einsichtsfähig, ein 7jähriger eher nicht.

Das Opfer muß entweder ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) gezeigt haben, daß es einer Körperverletzung an sich durch den Täter zustimmt.

Beispiel: Eine stillschweigende Einwilligung ist dann gegeben, wenn der Beifahrer zu dem angetrunkenen Fahrer in das Auto steigt, obwohl der Beifahrer sieht, dass der Fahrer betrunken, also fahruntüchtig ist. In dem Moment weiß er um die Unfall- und Körperverletzungsgefahr und zeigt durch sein Einsteigen, dass es ihm “egal” ist, wenn er verletzt wird.

Das wird allerdings bei einem geistig-behinderten Menschen anders zu beurteilen sein: Ihm fehlt die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit, die Gefahr der Lage zu erkennen. Er kann also gar nicht einwilligen, auch wenn er gefragt wird, ob er trotz der Betrunkenheit des Fahrers mitfahren will und dann “Ja.” sagt.

Im Beispiel der Einstiegsfragen unter a) hat der Freund in die Körperverletzung während des Kampftrainings mit Paul eingewilligt. Paul ist nicht strafbar.

Im Beispiel unter b) hat der Freund zwar eingewilligt, aber nur in Körperverletzungen, die typischerweise beim “bisschen Raufen” entstehen: Blaue Flecke, verstauchter Finger.

Geht der Täter über das Verabredete hinaus (aus dem Raufen wird ein handfester Angriff), bezieht sich die Einwilligung nicht auf diese Folgen: damit liegt ein “Exzess” vor – für diesen wird der Täter bestraft, weil darin nicht eingewilligt wurde.

2.2.3. Betrug und Drohung

Wirksam ist die Einwilligung nicht, wenn der Täter sie sich vom Opfer durch Betrug erschlichen hat, sie erpresst hat, oder das Opfer z.B. betrunken, bekifft o.ä. war. Daher keine Einwilligung des volltrunkenen Freundes in den Einstiegsfragen unter c)!

2.2.3. Kenntnis der Einwilligung durch Täter

Der Täter muß die Einwilligung des Opfers zumindest kennen. Ob die Verletzung ihm daneben selber auch noch Spaß macht, ist egal. Strafbar ist er aber, wenn er ohne die Kenntnis der Einwilligung des Opfers handelt, z.B. weil er die Einwilligung nicht gehört, nicht verstanden hat. Dann handelt der Täter wiederum in der Absicht, die Unversehrtheit eines anderen gegen seinen (scheinbaren) Willen zu beeinträchtigen.

3. Ausnahme: Sittenwidrigkeit der Körperverletzung

Trotz Einwilligung des Opfers ist die Körperverletzung strafbar, wenn die Tat (nicht die Einwilligung!) “sittenwidrig” ist.

Der Begriff der Sittenwidrigkeit ist ziemlich unbestimmt. Daher ist § 228 StGB nur dann verfassungskonform, wenn der Begriff der Sittenwidrigkeit äußerst eng ausgelegt wird.

Sinn: Diese Regelung beruht auf einer ethisch-moralischen Wertung der Gesellschaft und ist damit wandlungsfähig, d.h. es kommt oftmals auf die Auffassungen des Gerichtes an, was es als “sittenwidrig” sieht. Mit der zunehmenden Liberalisierung der Gesellschaft nehmen die Anwendungsfälle ab, d.h. je mehr die Gesellschaft toleriert, also als “normal” ansieht, desto weniger Fälle von Einwilligungen werden als sittenwidrig eingeordnet.

Gemessen muss die Sittenwidrigkeit werden an Art und Gewicht des Erfolges der Körperverletzung, weil nur im Bereich von erheblichen Verletzungen generalpräventiv-fürsorglich durch den Staat eingegriffen werden darf.

3.1. Beispiele

Sittenwidrig ist es, sich seine Organe entnehmen zu lassen, um sie aus rein finanziellen Erwägungen zu verkaufen.

Sittenwidrig ist es, in seine eigene Tötung einzuwilligen. Auch hier besteht eine gesellschaftliche, ethische Bewertung im Hintergrund: Das Leben ist ein derart hohes Rechtsgut, daß nicht einmal man selbst in sein Aufgeben einwilligen kann. Deswegen ist auch die Tötung auf Verlangen bzw.
Sterbehilfe strafbar (§ 216 StGB).

Im Rahmen von sado-masochistischen Sexualpraktiken liegt Sittenwidrigkeit nur dann vor, wenn dadurch schwere, an § 226 StGB heranreichende Verletzungen eintreten oder es zu einer konkret lebensgefährlichen Handlung kommt. (Früher wurde dies durchaus anders bewertet.)

In der Einstiegsfrage unter d) könnte Paul aber trotz Einwilligung des Freundes wegen Körperverletzung bestraft werden, wenn es dabei zu erheblichen Verletzungen käme (Abtrennung von Gliedmaßen bspw.).

Es ist nicht sittenwidrig, sich kastrieren zu lassen, wenn der Betroffene einwilligt (§§ 2, 3 KastrG).

3.2. Irrtum des Täters über das Vorliegen einer Einwilligung

Nimmt der Täter fälschlicherweise an, dass das Opfer in die Körperverletzung eingewilligt hat, dann wird er nicht wegen einer vorsätzlichen, sondern wegen einer fahrlässigen Körperverletzung bestraft – diese hat ein geringeres Strafmaß. Dies gilt auch dann, wenn der Täter eine unwirksame Einwilligung für wirksam hält.

10 Responses

  1. Thomas

    Hallo, ich hätte eine Frage: wie kann ich als derjenige der die/den betreffenden Schmerz mit Einverständnis zufügt am besten absichern? Ändert sich die Rechtslage wenn der bestehende Konsens an körperlichen Verletzungen im Bett gegeben wird? Was ist besonders wasserdicht? Eine unterschriebene Einverständniserklärung? Ich möchte kein Ärger mit der Justiz o. ä. um meine sexuellen Praktiken in Frieden auszuleben.

    Antworten
    • Tilmann Pritzens

      Hallo Thomas,
      wir haben Deine Frage an unseren Anwalt weitergeleitet und er beantwortet sie so:
      Eine wirksame Einwilligung in die Körperverletzung gilt unabhängig vom Kontext, in dem die einwilligende Person verletzt wird, also auch im Rahmen von sexuellen Handlungen. Die Einwilligung muss vor der Körperverletzung erklärt werden und sollte möglichst präzise formuliert sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Sie ist formfrei, es empfiehlt sich unter dem Aspekt der Dokumentation allerdings, sie schriftlich oder etwa auf einem Video festzuhalten.

      Beste Grüße
      tilmann

      Antworten
  2. Sophie

    Ich hatte einvernehmlichen Sex mit einem Mann, den ich nicht gut kannte, man könnte sagen ein One Night Stand. Wir haben vorher über unsere Vorlieben gesprochen und ich habe ihm gesagt, dass ich es hart mag und auch Beispiele genannt. Irgendwann ist die Situation allerdings vollkommen aus dem Ruder gelaufen, er hat einige Dinge gemacht, zu denen ich ausdrücklich gesagt habe, dass ich es nicht mag (mehrfache Schläge ins Gesicht, Analverkehr) und auch bei den Praktiken, die ich vernehmigt habe, sehr viel härter agiert, als ich wollte. Ich habe mich körperlich und verbal gewehrt, er hat es aber wohl als Spiel wahrgenommen und weiter gemacht, ich habe ein “Safe Word” genutzt, worauf hin er mich ausgelacht und weiter gemacht hat. Er hat erst “nachgelassen”, nachdem ich vor Schmerzen anfing zu weinen, aufgehört aber auch nicht.
    Ich habe zahlreiche Hämatome an Hals, Brust, Gesäß und Beinen und starke Kopfschmerzen.
    Wie kann ich in dieser Situation rechtlich vorgehen?

    Antworten
    • Tilmann Pritzens

      Hallo Sophie,
      in Absprache mit unserem Anwalt hier ein paar Tipps, wie Du Dich jetzt verhalten kannst:
      Wir raten Dir dringend, Dich in eine Ambulanz für Opfer sexueller Gewalt zu begeben (in Berlin z.B. die Gewaltschutzambulanz der Charité), um Deine Verletzungen dokumentieren zu lassen.
      Wenn Du Dein Einverständnis gibst, können Deine Angaben dort auch beim Stellen einer Strafanzeige verwandt und in den Zusammenhang gebracht werden.

      Rechtlich betrachtet, dürfte es sich bei dem beschriebenen Geschehen um eine Vergewaltigung bzw. einen sexuellen Übergriff mit Gewalt in Tateinheit mit Körperverletzung handeln.
      Wir empfehlen Dir dringend, Dich vor / bei dem Stellen einer Strafanzeige rechtlich beraten zu lassen.

      Eine Strafanzeige kannst Du online oder auf jeder Polizeidienststelle stellen.

      Wir wünschen Dir viel Kraft dabei!
      Beste Grüße, Tilmann

      Antworten
  3. Robert

    Jemand möchte sich von mir,aus sexuellem Verlangen, verprügeln lassen. Eine unterschriebene Einverständniserklärung liegt vor, wo er drum bittet, 2 Minuten lang geboxt zu werden und für alle Komsequenzen und Schäden selber aufkommt. Kann ich mich da strafbar machen, wenn ich in boxe? Er will es vorzugsweise im Gesicht haben.

    Antworten
    • Tilmann Pritzens

      Hallo Robert! Wir haben Deine Frage an unseren Anwalt weitergeleitet und er beantwortet sie so:
      Man kann auch in Schläge in das Gesicht zur sexuellen Stimulanz wirksam einwilligen, sodass eine Strafbarkeit des Schlagenden ausscheidet. Wie unter 3.2 beschrieben, liegt regelmäßig eine Sittenwidrigkeit und damit Strafbarkeit des Schlagens vor, wenn die einwilligende Person dauerhafte Schäden davonträgt, also etwa das Sehvermögen, das Gehör, das Sprechvermögen, die Fortpflanzungsfähigkeit, ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder erheblich entstellt wird (vgl. § 226 StGB). Darauf, dass diese Grenze nicht überschritten wird, solltest Du achten.

      Antworten
  4. Fabia Fiore

    Guten Abend.
    Ist ein Spruch bei Androhung von Gewalt wie “schlag mich doch, ich fürchte mich nicht von dir” eine Einwilligung? In dem Moment wo man das sagt, rechnet man damit, dass der Täter sich es nochmals überdenkt wenn man ihn kennt oder dann eben leider das Gegenteil. Ich persönlich finde es sittenwidrig wenn der eigene Schwager auf seine Schwägerin losprügeln will weil er sie nicht ausstehen kann. Was sagt das Gesetz? Glücklicherweise kam es dann dank eingreifenden Personen nicht soweit, dass er mich niederschlug. Im Nachhinein ist man schon klüger und denkt, es wäre besser gewesen einfach loszurennen, doch die Erniedrigungen waren so gross, dass ich nicht auch noch Angst zeigen wollte. Danke für die Antwort.

    Antworten
    • Tilmann Pritzens

      Hallo! Hier die Antwort von unserem Anwalt:
      Eine solche Aufforderung ist nach ihrem Sinngehalt und den Umständen des Einzelfalles zu bewerten. Eine Einwilligung zu einer Körperverletzung wäre wohl dann unwirksam, wenn sie ihrerseits durch eine Täuschung, Drohung oder durch einen Irrtum hervorgerufen wurde. Hier spricht allerdings vieles dafür, dass die Aussage “Schlag mich doch, ich fürchte mich nicht vor Dir!” nicht als ernst gemeinte Aufforderung zu einer Körperverletzung gemeint war, sondern als Ausdruck von Wehrhaftigkeit. Insofern dürfte dieser Satz keine Rechtfertigung darstellen.

      Antworten
  5. Franzy

    Inwiefern macht sich dann z.B. ein Tattoowierer strafbar, wenn er eine Minderjährige Person ohne Einverständnis eines Elternteils sticht?
    Es heißt ja immer, das dürfen sie nicht.
    Ist das dann im JuSchG irgendwie geklärt?

    Antworten
    • Tilmann Pritzens

      Hallo! Hier die Antwort von unserem Anwalt:
      Eine entsprechende Regelung im JuSchG gibt es nicht. Der Tätowierer macht sich dann strafbar, wenn die minderjährige Person nicht über die nötige „Verstandesreife“ verfügt und deshalb nicht selbst wirksam in die Körperverletzung, die das Tätowieren rechtlich darstellt, einwilligen kann. Das ist – wie so oft – eine Einzelfallfrage.

      Antworten

Hinterlasse eine Antwort

Deine Email Adresse wird nicht veröffentlicht.