Teilweise benötigt man ein Führungszeugnis zur Vorlage beim Arbeitgeber.

Was ist ein Führungszeugnis und was steht drin?

Für Eilige: Kurzfassung

Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, in dem unter bestimmten Voraussetzungen etwaige Vorstrafen aufgelistet sind.
Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann ein Führungszeugnis für sich beantragen.
Der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses muß persönlich unter Vorlage eines Reisepasses oder Personalausweises bei der zuständigen Meldestelle gestellt werden und kostet zurzeit 13,00 € (Ausnahme: das Eropäische Führungszeugnis kostet 17,00 €). Wer einen “elektronischen Personalausweis” mit entsprechendem Lesegerät haben sollte, kann ein Führungszeugnis auch online beantragen.

Für Ausdauernde: Einzelne Erklärungen

Beim Führungszeugnis handelt es sich um einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR), der den eine Person betreffenden Inhalt des BZR enthält.
Das Bundeszentralregister ist ein bundesweit beim Bundesamt für Justiz geführtes Register, dort wird auch das Erziehungsregister geführt. Gesetzliche Grundlage für das BZR ist das Bundeszentralregistergesetz (BZRG).

Wichtig:
Was im BZR steht und was in einem Führungszeugnis steht, ist nicht unbedingt das selbe.
Hier gibt es einen wichtigen Unterschied zwischen dem juristischen Sprachgebrauch und der Umgangssprache. Aus juristischer Sicht ist man vorbestraft sobald rechtskräftig eine Strafe verhängt wurde, umgangssprachlich bedeutet Vorstrafe eine in das Führungszeugnis aufzunehmende Strafe.

Wer erhält Auskunft?

Auskünfte aus dem BZR gibt es in drei Formen:

  1. für private Zwecke (§ 30 BZRG, sog. Privatführungszeugnis) z.B. zur Vorlage beim Arbeitgeber.
  2. zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (§§ 30 Abs.5, 31 BZRG, sog. Behördenführungszeugnis. Ein solches Führungszeugnis ist etwas ausführlicher und es dient ausschließlich zur Vorlage bei einer Behörde,  z.B. um bestimmte amtliche Erlaubnisse zu erhalten (Gaststättenerlaubnis etc.) oder auch, wenn eine Behörde der Arbeitgeber ist. Es enthält nicht nur strafrechtliche Verurteilungen, sondern auch verwaltungsrechtliche Entscheidungen (z.B. Entzug einer Gewerbeerlaubnis).
  3. uneingeschränkte Auskunft (§ 41 BZRG) z.B. für Kripo, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Ausländerbehörden u. a.

Eine Besonderheit gilt, wenn man seinem Arbeitgeber ein sog. “erweitertes Führungszeugnis” vorlegen muss, insbesondere in Fällen, wo man mit Kindern oder Jugendlichen zu tun hat. Geregelt is dies in § 30a BZRG. Dabei handelt es sich um ein Führungszeugnis, in dem auch Straftaten aufgelistet sind, die gem. § 32 Abs. 2 BZRG nicht ins Führungszeugnis einzutragen sind (s.u.). Das erweiterte Führungszeugnis ist nur für einen begrenzten Adressatenkreis gedacht. Daher muss bei der Beantragung zusätzlich ein Aufforderungsschreiben vom Empfänger (also meist der potentielle Arbeitsgeber) vorgelegt werden, in denen die Voraussetzungen des § 30a BZRG bestätigt werden.

§ 57 BZRG enthält noch besondere Regelungen für die Auskunft an ausländische Behörden bzw. über- und zwischenstaatliche Stellen.

Was steht im Führungszeugnis?

Am besten ist es natürlich, wenn dort steht „Inhalt: Keine Eintragung“.

Gem. § 32 Abs. 2 BZRG werden u. a. folgende Verurteilungen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen:

  • zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen bis zu 2 Jahren,
  • erstmalige Geldstrafen, die nicht höher als 90 Tagessätze liegen,
  • erstmalige Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten
  • erstmalige Verurteilungen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bei denen die Vollstreckung der Strafe nach § 35 BtMG zugunsten einer Therapie zurückgestellt oder nach erfolgreicher Therapie nach § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt wurde, sofern die Bewährung nicht widerrufen wurde.

Jugendarrest, Weisungen oder sonstige Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) oder eingestellte Verfahren werden ebenfalls nicht in das Führungszeugnis aufgenommen.
Die komplette Liste der nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Eintragungen findet sich in § 32 Abs. 2 BZRG (Ausnahmen gelten für Sexualdelikte, vgl. § 32 Abs. 1 S. 2 BZRG). Achtung! Es gibt hierzu Ausnahmen: behördliche Fürungszeugnisse enthalten entgegen § 32 Abs. 2 BZRG bestimmte Eintragungen (§ 32 Abs. 3 und 4 BZRG), insbesondere sind dort Straftaten, die im Zusammenhang mit einem ausgeübten Gewerbe begangen worden sind enthalten.

Nach Ablauf bestimmter Fristen werden Verurteilungen nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen (§§ 34, 36 BZRG).

So werden im allgemeinen Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten sowie die meisten Jugendstrafen nach 3 Jahren nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen. Höhere Freiheitsstrafen werden im allgemeinen nicht vor Ablauf von 5 Jahren nicht aufgenommen. Ausnahmen gelten auch hier wieder für Verurteilungen wegen Sexualdelikten, für die längere Fristen von 10 Jahren vorgesehen sind.
Bei diesen Fristen wird immer vom Tag der Verurteilung an gerechnet.

Davon zu unterscheiden sind die Tilgungsfristen: gemäß §§ 45, 46 BZRG werden Straftaten nach bestimmten Fristen aus dem Bundeszentralregister entfernt. Die Tilgungsfristen betragen abhängig von der Verurteilung zwischen 5 und 20 Jahren. Lebenlange Freiheitsstrafen, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie die anordnung der Sicherungsverwahrung werden nicht getilgt (vgl. § 45 Abs. 3 BZRG).

Man darf sich als nicht vorbestraft bezeichnen und braucht eine Vorstrafe nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist (vgl. § 53 Abs. 1 BZRG). Dies gilt jedoch leider nicht gegenüber all jenen Stellen, die eine unbeschränkte Auskunft einholen können (also z.B. Kripo, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Ausländerbehörden u. a., § 51 Abs. 2 i.V.m. § 41 BZRG).

Wo bekommt man es und was kostet es?

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat (und auch deren gesetzl. Vertreter) kann ein Führungszeugnis für sich beantragen.
Der Antrag muß persönlich unter Vorlage eines Reisepasses oder Personalausweises bei der zuständigen Meldestelle gestellt werden. Zurzeit kostet der Antrag 13,00 €, die sofort bei Antragstellung zu zahlen sind. Das Führungszeugnis wird sodann ausschließlich an den Antragsteller übersandt, bzw. bei sog. Behördenführungszeugnissen an die jeweilige Behörde.
Man kann sich also durchaus sein eigenes Führungszeugnis zuschicken lassen, um mal zu sehen was drin steht, muß aber damit rechnen, dass nach einiger Zeit z. B. ein möglicher Arbeitgeber ein ganz neues und aktuelles Führungszeugnis verlangt, was dann zusätzliche Kosten verursacht.

Was steht im Bundeszentralregister?

Gem. § 4 BZRG werden in das BZR rechtskräftige Entscheidungen eingetragen, durch die ein deutsches Gericht

  1. auf Strafe erkannt,
  2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
  3. jemanden nach § 59 StGB mit Strafvorbehalt verwarnt oder
  4. nach § 27 JGG die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt hat.

Außerdem werden nach § 54 Abs. 1 BZRG strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte ergangen sind, in das Register eingetragen, wenn

  • der Verurteilte Deutscher ist oder im Geltungsbereich des BZRG geboren oder wohnhaft ist,
  • wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder sinngemäß umgestellten Sachverhalts auch in Deutschland eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung hätte verhängt werden können,
  • die Entscheidung rechtskräftig ist.

 

 

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