Eigentlich ist Nachtarbeit für Jugendliche nicht erlaubt – “eigentlich”: Denn es gibt Ausnahmen. Gesetzestext zum Jugendarbeitschutz und Anmerkungen – weitere Infos

Zum besseren Verständnis: Der Gesetzestext des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)

§ 14 Nachtruhe

(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen

1.      im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
2.      in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
3.      in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
4.      in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr

beschäftigt werden.

(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.
(4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.
(5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.
(6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.

Für Ausdauernde: Einzelne Erklärungen

Viele Einzelregelungen

Das Gesetz sieht Regeln vor, Ausnahmen von Regeln und Ausnahmen von Ausnahmen. Dadurch wird es unübersichtlich. Daher:
1. Grundregel: Es darf nur von 6 bis 20 Uhr gearbeitet werden.
2. Ausnahme: In bestimmten Berufen dürfen Jugendliche über 16 Jahren ein bisschen früher anfangen oder später aufhören. Das liegt daran, dass z.B. ein Kellner-Azubi nicht wirklich seinen Job lernen kann, wenn er andere Arbeitszeiten als die ausgelernten Kollegen hat. Für Bäckereien wird der früheste Arbeitsanfang nochmals nach vorne auf 4 Uhr geschoben (nur bei Jugendlichen ab 17 Jahren, 16jährige dürfen ab 5 Uhr anfangen).
3. Ausnahme von der Ausnahme: Die Arbeitszeit darf an solchen Tagen nicht später als 20 Uhr enden, wenn der Jugendliche am nächsten Tag Berufsschule hat und diese vor 9 Uhr anfängt (was sicher meist der Fall sein dürfte). Dann gelten die oben genannten Ausnahmen für eine längere Arbeistzeit als 20 Uhr nicht – auch bei Jugendlichen über 18 Jahren, wenn sie berufsschulpflichtig sind! (Auch zur Berufsschulzeit zählen Veranstaltungen, die von der Schule durchgeführt werden. Nicht zur Berufsschulzeit zählen jedoch Hausaufgaben und die freiwillige Teilnahme an Veranstaltungen.)

Und der Rest?

Wenn die durch das Gesetz für Jugendliche vorgeschriebene Arbeitszeit von 6 bis 20 Uhr allerdings dazu führt, dass sie z.B. um 20 Uhr aufhören müssen, aber dann noch eine Stunde im Werk rumsitzen, da sie dort nicht wegkommen und der Werksbus erst sie später mitnehmen kann, dann soll ein solcher Leerlauf nicht entstehen. Der Arbeitgeber kann eine Info an die Aufsichtsbehörde geben und dann darf die Arbeitszeit auch bis 21 Uhr gehen. Nachteile dadurch dürft Ihr nicht haben, da die tägliche Arbeitszeit ja nicht länger als 8 Stunden betragen darf (siehe “Zeit ist Geld 1” hier) – also braucht Ihr in diesen Fällen auch erst entsprechend später anfangen.
Weitere Ausnahmen kann der Arbeitgeber beantragen, wie es in den Absätzen 6 und 7 des § 14 JugArbSchG zu lesen ist.

Und wie sieht es im Berufsleben wirklich aus? Leider oftmals anders…
Es kommt vor, dass im Job dann doch etwas anders verlangt wird. Sofern der Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben missachtet, gibt es nur eines: ab zum Betriebsrat oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Sache dort besprechen!

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