Wer kann Unterhalt von den Eltern verlangen? Was sind die Voraussetzungen? Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch?

§ 1601 Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

§ 1603 Leistungsfähigkeit

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

Grundsätzlich schulden Euch die – leiblichen – Eltern Unterhalt. Sind die Eltern nicht leistungsfähig, kommt auch ein Unterhaltsanspruch gegen die Großeltern in Betracht.

Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem Einkommen der Unterhaltsverpflichteten und dem Alter des Kindes. Sie wird nach der Düsseldorfer Tabelle, herausgegeben vom Oberlandesgericht Düsseldorf, berechnet. Dabei muss beachtet werden, dass die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Beträge Richtwerte und nicht allgemeingültig sind. Die Höhe des Unterhaltes ergibt sich nach Abzug von Steuerfreibeträgen und gezahlten Kindergeldes.

Grundsätzlich (auch noch bei Volljährigkeit) können die Eltern bestimmen, dass Ihr zu Hause wohnt. Dann besteht kein Anspruch auf Auszahlung des (Bar-)Unterhalts. Liegen besondere Umstände vor (z. B. Gewalt, Nichtakzeptanz der Partnerin/des Partners, wenn Ihr bereits erwachsen seid, unangemessene Überwachungsmaßnahmen der Eltern, auswärtiges Studium, wenn die Universität in der Heimatstadt die gewählte Fachrichtung nicht anbietet), könnt Ihr beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht)  beantragen, diese sog. Unterhaltsbestimmung der Eltern zu ändern.

 

Beim Kindesunterhalt wird zwischen dem Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes und dem eines volljährigen Kindes unterschieden. http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt.html

 

  1. Minderjährige Kinder

Solange Ihr minderjährig seid, sind die Eltern Euch bis an die Grenze ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit unterhaltsverpflichtet. Der betreuende Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung und dadurch, dass er/sie Euch Essen, Kleidung und ein Dach über dem Kopf zur Verfügung stellt (Naturalunterhalt). Das Einkommen des betreuenden Elternteils spielt meistens keine Rolle. Ausnahmsweise schuldet auch der Euch betreuende Elternteil Kindesunterhalt, wenn er/sie sehr viel mehr verdient oder wenn Ihr Euch abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhaltet.

Zur Zahlung von Unterhalt (sog. Barunterhalt) ist grundsätzlich nur derjenige Elternteil verpflichtet, der Euch nicht betreut.

Einen Anspruch gegen die Eltern auf Zahlung von Taschengeld habt Ihr nicht.

 

  1. Volljährige Kinder

Wenn Ihr unverheiratet seid, noch zu Hause wohnt und die Schule besucht, gelten bis zum 21. Lebensjahr die Unterhaltsregeln, die bei minderjährigen Kindern angewendet werden. Student/-inn/-en können Unterhalt verlangen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Nach Beendigung des Studiums muss jedoch – nach einer angemessenen Bewerbungsfrist von in der Regel drei Monaten – eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden.

Ansonsten habt Ihr bei Volljährigkeit Anspruch auf Barunterhalt gegen beide Eltern. Der Unterhaltsanspruch ist anteilsmäßig entsprechend dem Einkommen auf beide Elternteile aufzuteilen. Den Eltern verbleibt ein höherer Selbstbehalt als gegenüber minderjährigen Kindern.

Die Eltern sind verpflichtet, Euch eine Euren Fähigkeiten und Interessen entsprechende Berufsausbildung zu finanzieren. Für zweite Ausbildung kann nur ausnahmsweise Unterhalt gefordert werden, nämlich dann, wenn es sich um eine Weiterbildung handelt; wenn der erlernte Erstberuf nicht mehr ausgeübt werden kann (wegen einer Erkrankung oder eines Unfalls) oder Euch der Beruf stark unterfordert bzw. nur auf Druck der Eltern gewählt wurde.

Bei der Berechnung des Unterhalts gehen die Gerichte in der Regel nach Tabellen und Richtlinien vor, die sowohl die Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen als auch das Alter des Kindes berücksichtigen. Die Höhe des geschuldeten Unterhalts wird insbesondere nach der Düsseldorfer Tabelle  aus dem Einkommen beider Elternteile berechnet. Diese findet Ihr hier.

Bei Volljährigen in Ausbildung, die nicht mehr im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils wohnen und einen eigenen Hausstand unterhalten, wird die Unterhaltshöhe nach festen Bedarfssätzen und nicht mehr nach dem Einkommen der Eltern bemessen. Beide Eltern haften dann anteilig entsprechend ihrem Einkommen. Gegenwärtig beträgt der Bedarf volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand nach den Leitlinien der meisten Oberlandesgerichte pauschal 670,- EUR zuzüglich eventuell anfallender Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bedarfserhöhend können sich Arbeitsmittelkosten oder Schulgeld auswirken. Kindergeld ist an den Volljährigen auszuzahlen und wird dann auf den Bedarf angerechnet. Eigene Einkünfte des Volljährigen sind ebenfalls bedarfsmindernd zu berücksichtigen, ebenso wie BAföG-Leistungen, auch wenn diese lediglich darlehensweise gewährt werden.

Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist in erster Linie der Ehegatte der Kinder unterhaltspflichtig. Ist der Ehegatte unverschuldet nicht leistungsfähig, bleibt es in der Regel bei der grundsätzlichen Unterhaltspflicht der Eltern.

Ein Formular zur Beantragung von Unterhalt findet Ihr hier.

Grundsätzlich sollte versucht werden, eine gütliche Einigung zu erlangen. Sollte dies nicht möglich sein, müsste zur Durchsetzung des Anspruchs  eine Unterhaltsklage beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) eingereicht werden.

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