Überstunden sind ein heikles Thema: Bezahlt werden sie fast nie. Was sollte beachtet werden, wenn der Arbeitnehmer meint, er habe trotzdem einen Anspruch auf eine Zahlung?

Wie ist es, wenn saisonbedingt (in der Gastronomie) oder wegen besonders vieler und dringender Aufträge (im Handwerk) zeitweilig Überstunden geleistet werden? Was bedeutet es, wenn im Arbeitsvertrag steht, dass Überstunden nicht bezahlt werden und „abgebummelt“ werden sollen? Und was passiert, wenn jemand gekündigt wird, bevor er noch die Überstunden abbummeln konnte?

In unserem Artikel “Zeit ist Geld 1” sind wir darauf eingegangen, dass für Jugendliche bestimmte Arbeitszeitregelungen gelten (vgl. Zeit ist Geld 1). Für Erwachsene gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Grundsätzlich gilt, dass pro Arbeitstag max. 8 Stunden gearbeitet werden darf (§ 3 S. 1 ArbZG/ § 8 Abs.1 JArbSchG). In Ausnahmefällen darf dies verlängert werden.

Der Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der Arbeit notwendig waren.
Wenn es also keine solche Anordnung gibt und der Arbeitnehmen nur deswegen mehr arbeitet, weil er meint, er müsse sich als besonders fleißig darstellen, dann wird es schwierig. Denn ein “dulden” setzt voraus, dass der Arbeitgeber zumindest wissen muss, dass diese Überstunden geleistet werden.

Der Arbeitgeber darf Überstunden aber nicht willkürlich anordnen. Er benötigt dafür schon einen Grund, etwa Notsituationen. Nicht zulässig ist das Verlangen von Überstunden, nur weil das Unternehmen zu wenig Mitarbeiter beschäftigt und darauf baut, dass weniger Mitarbeiter einfach mehr arbeiten. Schließlich wurde im Arbeitsvertrag die wöchentlichen Arbeitsstunden festgeschrieben. Das kann der Arbeitgeber nicht einseitig ändern. Es ist jedoch möglich, durch sog. Überstundenklauseln im Arbeitsvertrag festzulegen, dass der Arbeitgeber einseitig Überstunden anordnen kann.

Der Anspruch auf Vergütung von Überstunden besteht auch dann, wenn im Arbeitsvertrag steht, dass Überstunden eben nicht bezahlt werden. Denn z.B. die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber ist damit eine vorübergehende Vertragsänderung, so dass die oben genannte Regelung (wenigstens zeitweise) ausgesetzt wird. Hinterher kann sich der Arbeitgeber nicht damit rausreden, dass doch im Vertrag stehe, die Überstunden würden nicht vergütet.

Wie sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer gekündigt wird und die Überstunden noch nicht abgebummelt wurden? Grundsätzlich besteht ein Anspruch, sich deise Überstunden auszahlen zu lassen.Leider ist es oftmals notwendig, dies gerichtlich einklagen zu müssen.

Sollte es zu einem Rechtsstreit darüber kommen, müsst Ihr nachweisen können, dass die Stunden erbracht wurden – sonst ist es schwierig, die Bezahlung dafür einklagen zu können. Dazu müssen genügend Beweise vorgetragen werden, die belegen, wann genau die Überstunden aus welchem Grund geleistet hat und wer sie angeordnet hat. Anzuraten ist daher, dass die geleisteten Arbeiststunden von euch selbst aufgelistet werden. Wenn dann Überstunden erbracht wurden, sollte diese Aufstellung vom Vorgesetzten mit dessen Unterschrift abgezeichnet werden. Damit habt Ihr im Streitfall die Möglichkeit, die Erbringung von Überstunden beweisen zu können. Eine eigene Aufstellung ohne Unterschrift des Vorgesetzten ist als Beweismittel nicht sehr tauglich.)

Die Aufstellung sollte auch enthalten, was die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ist und die tatsächlich geabreitenden Stunden müssen mit genauer Zeitabgabe (Stunden/Minuten) aufgeschrieben werden.

 

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