Allgemeine Infos zum BaföG

BaföG – Berufsausbildungsförderung – kannst Du erhalten, wenn Du zur Schule gehst, eine schulische Ausbildung oder ein Studium absolvierst.
Allerdings ist die Förderung an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Ob und wieviel BaföG Du bekommst, ist bis auf wenige Ausnahmefälle (siehe Punkt 2) abhängig von dem Einkommen Deiner Eltern! Du kannst grundsätzlich nur gefördert werden, wenn Du die schulische Ausbildung, für die Du das Geld beantragst, vor Vollendung Deines 30. Lebensjahres beginnst. Auszubildende mit Kindern werden ab sofort durch einen Kinderbetreuungszuschlag beim ersten Kind in Höhe von 113 Euro unterstützt, für jedes weitere Kind mit 85 Eur0.

 

1.Welche Ausbildung ist förderungsfähig?
Ausbildungsförderung bekommst Du geleistet für den Besuch von:

a) weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
(z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10,

b) Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung
(z. B. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10; (die Förderungsfähigkeit setzt voraus, dass in
einem zumindest zweijährigen Bildungsgang ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird),

c) Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,

d) Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden
Abschluss vermitteln,

e) Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,

f) Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,

g) Höheren Fachschulen und Akademien,

h) Hochschulen.

Wichtig!!!
Betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildungen – so genannte Ausbildungen im dualen System –
können nach dem BAföG nicht gefördert werden; dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule.

 

2.Wieviel BaföG bekommst Du?
Grundsätzlich ist die Höhe des BaföG’s abhängig von dem Einkommen Deiner Eltern und Deinem Wohnsitz, also ob Du bei Deinen Eltern wohnst oder eine eigene Wohnung hast. Im Einzelnen gelten folgende Bedarfssätze (Höchstsätze), Stand seit Schuljahr 2020/2021:

a) weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen,
Fach- und Fachoberschulen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung)
– bei den Eltern wohnend:            keine Förderung
– nicht bei den Eltern wohnend: 585 € bzw. 694 €*

b) Berufskollegs und Berufsfachschul- und Fachschulklassen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung),
die in einem zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
– bei den Eltern wohnend:            247 € bzw. 356 €*
– nicht bei den Eltern wohnend: 585 € bzw.  694 €*

c) Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen,
Fachoberschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung)
– bei den Eltern wohnend:           448 € bzw. 557 €*
– nicht bei den Eltern wohnend: 681 € bzw. 790 €*

d) Fachschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung), Abendgymnasien, Kollegs
– bei den Eltern wohnend:           454 € bzw. 563 €*
– nicht bei den Eltern wohnend: 723 € bzw. 832 €*

e) Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen (seit Wintersemester 2020/2021)
– bei den Eltern wohnend:           483 € bzw. 592 €*
– nicht bei den Eltern wohnend: 752 € bzw. 861 €*

* Höchstsatz inklusive Pflege- und Krankenversicherung
Hinweis: Alle Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Dem Bedarf wird allerdings, wie schon erwähnt, dem Einkommen Deiner Eltern gegenübergestellt. Nur wenn dieses zu gering ist, kannst Du die Höchstförderung erhalten. Genaue Infos erhältst Du von den zuständigen Ämtern (s. hier) und vom Studierenden-Werk!

 

3.Wann erhältst Du elternunabhängiges BaföG?
Elterneinkommen wird nur ausnahmsweise nicht angerechnet. In diesen Fällen wird nur Dein Einkommen und Vermögen und das Deines Ehegatten berücksichtigt. Eine elternunabhängige Förderung erhältst Du:

a) wenn der Aufenthaltsort Deiner Eltern nicht bekannt ist oder sie im Ausland leben und dort rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, Unterhalt im Inland zu leisten,

b) bei Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs,

c) bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 30. Lebensjahres,

d) bei fünfjähriger Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres vor Beginn des Ausbildungsabschnitts oder

e) wenn dem Beginn des Ausbildungsabschnitts eine dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung und eine anschließende Erwerbstätigkeit von drei Jahren vorausgegangen sind. Bei einer kürzeren Ausbildung muss die Erwerbstätigkeit entsprechend länger sein, so dass insgesamt immer mindestens sechs Jahre erreicht werden.
(Umgekehrt führt eine verlängerte Ausbildung aber nicht zu einer Verkürzung der für die Erwerbstätigkeit geforderten Zeit.)

 

Zur Erwerbstätigkeit zählen im übrigen auch Zeiten des Wehrdienstes und des Wehrersatzdienstes sowie Zeiten, in denen Du Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hast. Allerdings müssen die Einkünfte ausgereicht haben, um Dich selbst zu unterhalten.

 

Auszubildende mit Migrationshintergrund! können ab sofort leichter als bisher nach dem BAföG gefördert werden. Wenn Du keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber bereits langfristig aufenthaltsberechtigt bist oder eine dauerhafte Bleibeperspektive hast, wird Dir jetzt auch ohne Anknüpfung an eine vorherige Mindesterwerbsdauer Deiner Eltern BAföG gezahlt. Es gibt also keine Mindestarbeitszeit mehr, die deine Eltern erfüllt haben müssen!Weitere Infos findest du hier BaföG für Ausländerinnen und Ausländer

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