Duldung

Die Duldung bedeutet eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60a AufenthG), z.B. weil die Abschiebung derzeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

Eine Abschiebung ist u.a. aus folgenden Gründen nicht möglich:
-keine Reisedokumente
-Reiseunfähigkeit aufgrund von Krankheit
-keine Verkehrsverbindung ins Heimatland
-bei Schwangerschaft (keine Abschiebung 3 Monate vor und nach Geburtstermin)
-Zugehörigkeit einer bestimmten Ausländergruppe, für die ein sogenannter “inoffizieller Abschiebestopp” besteht
-aus humanitären Gründen (z.B. problematische Verhältnisse im Herkunftsland)

Die Duldung wird von der Ausländerbehörde in der Regel für sechs Monate erteilt und verlängert. Wenn die Ausländerbehörde die Duldung nicht verlängert, kann die Abschiebung eingeleitet werden. Die Duldung kann auch jederzeit widerrufen werden, wenn die Gründe weggefallen sind, die der Abschiebung entgegenstehen.

 


 

Grenzübertrittsbescheinigung

Die Grenzübertrittsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel und auch keine Duldung. Sie bescheinigt die Ausreisepflicht (§ 50 AufenthG). Sie dient dazu, die tatsächliche Ausreise an der Grenze nachzuweisen, in dem man die Bescheinigung dort abgibt. Wenn eine Grenzübertrittsbescheinigung erteilt wird, steht eine Abschiebung möglicherweise kurz bevor. Möglicherweise will die Ausländerbehörde aber auch nur den Ausreisedruck erhöhen, obwohl sie gar keine Abschiebung plant. Geraten wird, sich an einen Anwalt oder eine Beratungsstelle zu wenden! Der Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG besteht auch mit Grenzübertrittsbescheinigung grundsätzlich weiter.

 

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