Erläuterungen zum Gesetz

Zum Verständnis – der Gesetzestext

§ 263 StGB Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder

5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(…)

Erläuterungen

Der Betrug ist ein Delikt, das mehrere Voraussetzungen hat, die alle auf einander beruhen müssen. D.h., die eine Voraussetzung ist Ursache für die nächste.
Der Täter muss dem Geschädigten falsche Tatsachen vorspiegeln oder wahre Tatsachen entstellen oder unterdrücken. Hierdurch muss der Geschädigte sich in einem Irrtum über diese Tatsachen befinden und dadurch eine Vermögensverfügung vornehmen, durch die er einen Schaden erleidet und der Täter einen Vermögensvorteil erlangt.

Täuschen über Tatsachen

Tatsachen sind kurz gesagt gegenwärtige oder vergangene Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse, die dem Beweis zugänglich sind. Im Gegensatz zu bloßen Werturteilen (Meinungsäußerungen, persönliche Auffassung), die nicht hierunter fallen, sind sie greifbar und nachprüfbar.

Das Täuschen über Tatsachen kann entweder aktiv durch ein Tun erfolgen oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen. Die Täuschung kann sowohl ausdrücklich (also durch eine bestimmte Aussage) oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen. In jedem Fall findet eine Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen statt.

Irrtum

Durch dieses Täuschen über Tatsachen wird in der anderen Person entweder ein Irrtum erzeugt oder ein Irrtum unterhalten. Irrtum ist ein Widerspruch zwischen der Vorstellung und der Wirklichkeit.
Entweder muss dieser Widerspruch von dem Täter erzeugt werden oder ein schon bestehender Irrtum durch den Täter unterhalten werden. Unterhalten bedeutet hier, dass der Irrtum von dem Täter bestärkt oder vergrößert wird.

Vermögensverfügung

Aufgrund des Irrtums muss der Getäuschte eine Vermögensverfügung vornehmen. Eine Vermögensverfügung ist eine Handlung oder ein Unterlassen, dass unmittelbar das Vermögen mindert.

Vermögensschaden

Durch diese Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden eingetreten sein. Wichtig ist, dass die geschädigte Person nicht unbedingt die gleiche sein muss, wie die irrende Person (sog. Dreiecksbetrug, sofern die getäuschte Person im Lager des Geschädigten steht, also zB. eine Angestellte ist). Allerdings muss die irrende und die verfügende Person identisch sein.
Bsp.: Der Täter erklärt der Sekretärin wahrheitswidrig, er solle den PC des Chefs aus dem Büro abholen und zur Reparatur bringen. Die Sekretärinhändigt dem Täter den PC daraufhin aus. Getäuschte, Irrende und Verfügende ist die Sekretärin, Geschädigter ist der Chef.

Hinsichtlich des Schadens ist noch bemerkenswert, dass auch illegal Erworbenes in das Vermögen zählt. Damit ist auch der durch Gesetz verbotene Besitz von Betäubungsmitteln durch § 263 StGB geschützt.

Vermögensvorteil

Durch den Vermögensschaden muss dem Täter oder einem Dritten ein Vermögensvorteil entstehen. Dabei kommt es darauf an, dass der Vermögensvorteil genau dem Schaden entspricht. Man spricht von “Stoffgleichheit” zwischen Schaden und Vorteil.
Dies fehlt z.B. in folgendem Fall:
Der “Täter” hat einen Unfall verursacht. Er gibt an, der Unfallgegner sei Schuld gewesen, um bei seiner Versicherung nicht teurer eingestuft zu werden. Der Unfallgegner hat dann zwar einen Vermögensschaden, weil er den Schaden aus dem Unfall als vermeintlicher Verursacher von seiner eigenen Versicherung nicht ersetzt bekommt. Dieser Schaden ist aber nicht identisch mit dem Vermögensvorteil des Täuschenden, der darin liegt, dass er höhere Versicherungsbeiträge spart. Es liegt also kein Betrug zuungunsten des Unfallgegners vor (jedoch i.d.R. gegenüber der Versicherung!).

Absicht

Der Betrug ist ein Delikt, das, im Gegensatz zu den meisten anderen Delikten, eine besondere Form des Vorsatzes verlangt. Hier muss der Täter jedenfalls hinsichtlich des Vermögensvorteils absichtlich handeln, d.h. es muss ihm gerade darauf ankommen, sich oder einem anderen durch seine Handlung einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Noch ein relevantes Beispiel eines Betruges ist:

Wenn man bei einem Versandhaus eine Ware bestellt und man schon weiss, dass man diese Ware gar nicht bezahlen kann, ist das u.U. ein Betrug. Denn man täuscht durch seine Bestellung vor, dass man auch zahlungskräftig ist und das Versandhaus schickt einem dann in der irrigen Annahme, man werde auch bezahlen, die Ware zu.

Wenn man das nun häufig wiederholt, kann ein besonders schwerer Fall eines Betruges gem. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorliegen, wobei die Strafandrohung bei einer Freiheitsstrafe liegt!

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