Darf man auf öffentlichen Plätzen Alkohol trinken?
Dies ist eine nicht ganz leicht zu beantwortende Frage.

Grundsätzlich darf die Polizei immer nur dann eingreifen, wenn ihr das durch das Gesetz gestattet ist. In Berlin ist hierfür u.a. das ASOG (Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin) zuständig. Voraussetzung für die meisten Eingriffe (z.B. einen Platzverweis) ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt u.a. immer dann vor, wenn gegen ein Gesetz verstoßen wird oder Rechtsgüter anderer Menschen in Gefahr sind. Der Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen müsste daher eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.

Bis zum Jahr 2005 war dies in Berlin relativ unproblematisch der Fall.
Denn bis dahin war der Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen eine ungenehmigte Sondernutzung von öffentlichen Straßen nach § 11 Abs. II Berliner Straßengesetz und damit eine Ordungswidrigkeit nach § 26 BerlStrG. Der Konsum stellte damit einen Verstoß gegen dieses Gesetz dar.

In Berlin wurde durch Gesetz vom 14.12.2005 (GVBl. 2005, 754) dieses bisherige Verbot des Sich-Niederlassens zum Zwecke des Alkoholkonsums in § 11 II BerlStrG jedoch aufgehoben.
Damit entfällt diese Grundlage für einen Eingriff der Polizei bei Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen.

Solange man beim Konsum von Alkohol nicht gegen andere Gesetze verstößt oder andere Menschen oder sich selbst gefährdet (z.B. durch Pöbeln, Herumwerfen von Flaschen, Lärm, “Koma-Trinken” etc.), liegt eigentlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor und damit auch keine Grundlage für ein Eingreifen der Polizei.

Zu beachten ist aber, dass natürlich auch ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und damit ein Grund für ein Eingreifen der Polizei ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn Jugendliche unerlaubt Alkohol trinken, § 9 JuSchG.

Weiter zu beachten ist, dass immer mehr Städte anfangen, den Alkoholkonsum in bestimmten Gebieten oder auf Kinderspielplätzen durch Verordnungen zu verbieten. Hier ist momentan viel im Wandel und man sollte sich im Einzelfall informieren, ob derartige Verordnungen für das betreffende Gebiet existieren.

In jedem Fall sollte man aber den Anweisungen und Maßnahmen der Polizei Folge leisten, auch wenn man der Ansicht ist, dass hierfür keine Grundlage besteht. Denn eine rechtswidrige Anweisung der Polizei ist trotzdem wirksam (§ 43 VwVfG) und (im Notfall mit Zwang) durchsetzbar! Man kann hiergegen jedoch im Nachhinein gerichtlich vorgehen.

Eine Antwort

  1. Elcapi

    Ich dachte Alkohol ist legal, wie kann man es dann auf öffentlichen Plätzen verbieten? Warum dürfen die Reichen denn im Außenbereich der Gastronomie Alkohol vor Kindern trinken, die dort essen und spielen? Finde dagegen sollte was getan werden, die Rotwein Mutti hat für mich die Vorbildfunktion, der Penner schreckt doch ab. Ich finde Berlin Mitte will nur das Elend verdrängen und sich nicht seiner Probleme annehmen.

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