Das Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO

Gesetzestext:

§ 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

 

Erläuterungen:

Im Gegensatz zu dem Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 52 ff. StPO (bei dem man zu dem Angeklagten in einer besonderen Beziehung stehen muss) kann das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO grundsätzlich jedem Zeugen zustehen.

Voraussetzung ist, dass man sich oder einen Angehörigen (in § 52 Abs. 1 bezeichnete Personen) mit seiner Aussage der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Grundsätzlich muss das Gericht den Zeugen über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft belehren. In der Regel geschieht dies aber erst, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Zeuge sich mit seiner Aussage selbst belasten könnte. D.h., dass das Gericht schon den Verdacht hat, dass “da etwas sein könnte” bzw. dieser Verdacht im Laufe der Aussage aufkommt.
Es ist also von Vorteil, dieses Recht zu kennen, bevor das Gericht schon solche konkreten Anhaltspunkte hat, um diese erst gar nicht durch seine Aussage zu liefern.

Im Gegensatz zu dem Zeugnisverweigerungsrecht betrifft das Auskunftsverweigerungsrecht aber nur die Teile der Aussage, die diese Gefahr begründen könnten. Man halt also nicht das Recht, generell keine Aussage zu machen, sondern nur Dinge zu verschweigen, die diese Gefahr begründen könnten. Zu allen übrigen Fragen und Tatsachen muss man aussagen.

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, den Zeugen zu schützen – nicht den Angeklagten. Sie ergänzt, um dem Zeugen eine seelische Zwangslage zu ersparen, die Aussagefreiheit des Zeugen als denkbaren Beschuldigten (§ 136 StPO) und das Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen dahin, dass der Zeuge bei seiner Aussage weder sich selbst noch einen Angehörigen (der nicht Beschuldigter/Angeklagter ist, sonst § 52 StPO) belasten muss.

Es stellt also sozusagen eine “Vorverlagerung” der anderen Aussagerechte dar, da ohne den § 55 StPO der Zeuge sich selbst belasten müsste, dann als Beschuldigter einer Straftat gelten würde (d.h. es würde ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet), als Beschuldigter die Rechte auf Aussageverweigerung nach § 136 StPO hätte und dann keine Aussage mehr machen müsste. Jedoch würde in diesem Fall schon ein Ermittlungsverfahren gegen ihn laufen. Dieses Ergebnis will der § 55 StPO vermeiden.

Das Aussageverweigerungsrecht ist aber im Gegensatz zu § 52 StPO “begrenzt” auf die Aussageteile, die die Gefahr der Strafverfolgung begründen können. Nur ganz ausnahmsweise kann sich dieses Recht auf die ganze Aussage erstrecken, wenn z.B. ein Mittäter des Angeklagten als Zeuge gehört wird und praktisch keine Frage denkbar ist, mit deren Beantwortung der Zeuge sich als Mittäter nicht selbst belasten würde.

Auch beim Auskunftsverweigerungsrecht muss der Zeuge gemäß § 56 StPO den Verweigerungsgrund glaubhaft machen.

Dies stellt aber zum Teil in der Praxis ein Problem dar.
Zwar dürfen eigentlich Angaben über die Tat, derentwegen Verfolgungsgefahr besteht, nicht verlangt werden. Dies wäre auch gar nicht möglich, ohne sich selbst zu belasten und stünde daher im Widerspruch zum Sinn und Zweck des § 55 StPO. Die Glaubhaftmachung erstreckt sich daher eigentlich nur auf die Annahme des Zeugen, dass die Gefahr der Selbstbelastung vorliegt.
Jedoch wird dieser Grundsatz in der Praxis von den Gerichten zum Teil (aus verständlichen aber z.T. auch bedenklichen Gründen) anders gehandhabt, wenn nun überhaupt keine Straftat des Zeugen möglich erscheint. Anderenfalls könnte jeder Zeuge “ins Blaue hinein” behaupten, er müsse nicht aussagen, um sich nicht selbst zu belasten, wobei er in Wahrheit nur seinen angeklagten Kumpel schützen will.

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