Jugendgerichtsgesetz: Maßnahmen zur Erziehung, §§ 13 ff. JGG

Zum Verständnis – der Gesetzestext:

§ 13 JGG Art und Anwendung (von „Zuchtmitteln“)

(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
(2) Zuchtmittel sind
1.die Verwarnung
2.die Erteilung von Auflagen
3. der Jugendarrest.
(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkung einer Strafe.

§ 14 JGG Verwarnung

Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.

§ 15 JGG Auflagen

(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zumachen,
2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,
3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn
1. der Jugendlichen eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder
2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.
(3) Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs.3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.

§ 16 JGG Jugendarrest

(1) der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.
(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
(3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.
(4) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.

Für Eilige – Kurzfassung:

  • Die Zuchtmittel des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind in den §§ 13 ff. JGG geregelt. Es sind: Verwarnung, Auflage und Jugendarrest.
  • Zuchtmittel sind vornehmlich zur Erziehung des Jugendlichen gedacht, dennoch enthalten sie auch einen repressiven (strafenden) Charakter. Sie sollen keine Dauerwirkung entfalten, sondern nur kurzzeitig den Jugendlichen beeindrucken.
  • Nach der Verhängung von Zuchtmitteln ist der Jugendliche nicht vorbestraft – eine Eintragung ins Bundeszentralregister erfolgt nicht (nur ins erziehungsregister).
  • Die Verwarnung ist die förmliche Zurechtweisung des Täters, die ihm die Schwere des Schuldvorwurfs und die Folgen für den Verletzten vor Augen führen soll. Sie wird bei leichten und einmaligen Verfehlungen ausgesprochen.
  • Eine Auflage kann sein: Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsleistung oder Geldbuße. Ihre Erfüllung wird von der Bewährungshilfe überwacht; wird sie ohne Entschuldigung nicht erfüllt, kann Jugendarrest angeordnet werden.
  • Jugendarrest darf nicht mit Jugendstrafe verwechselt werden: Der Jugendarrest ist kurzfristiger und verfolgt durch seine sozialpädagogischen Begleitprogramme vorwiegend erzieherische und nicht repressive Ziele (so zumindest die ideale Vorstellung).

Für Ausdauernde – einzelne Erklärungen:

1. “Zuchtmittel” – Warum heißt das so?

Modern ist das nicht und die PädagogInnen erschreckt es, dennoch wurde am Begriff der Zuchtmittel im Laufe der Jahre nichts geändert. Der Begriff stammt aus der Zeit des Nationalsozialismus und erinnert an damalige Erziehungsziele der “Zucht und Ordnung”. Der Begriff dürfte heute als überholt gelten – man könnte wohl besser „Maßnahmen“ dazu sagen.

2. Welche Maßnahmen gibt es und welches Ziel verfolgen sie?

Es gibt:
Verwarnung (§ 14 JGG)
Auflagen (§ 15 JGG): Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsleistung, Geldbuße
Jugendarrest (§ 16 JGG): Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest (nicht verwechseln mit Jugendstrafe!)

Das gesamte Jugendstrafrecht ist vom Erziehungsgedanken geprägt (wie gesagt: eine ideale Vorstellung): Die Zuchtmittel sollen repressiv (ahndend/unterdrückend) und erzieherisch sein. Sie sollen den Jugendlichen mit der Demonstration staatlicher Gewalt beeindrucken, aber ihn nicht psychisch brechen und ihn so in seiner Entwicklung hemmen.

3. Wann erfolgen diese Maßnahmen und wann Jugendstrafe?

Das Gesetz schreibt vor, dass „Zuchtmittel“ anzuwenden sind, sofern Jugendstrafe “nicht geboten” ist. Was heißt das? Dahinter verbirgt sich eine von den RichterInnen zu treffende Prognose über den Jugendlichen. RichterInnen halten sich an den Gedanken: “Zuchtmittel sind angebracht bei gut eingegliederten und vernünftig erzogenen Jugendlichen, aber nicht bei verwahrlosten, erheblich gefährdeten, frühkriminellen Jugendlichen.” Jugendstrafe ist dagegen Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt und dauert min. sechs Monate bis max. fünf Jahre (§§ 17 ff. JGG), in besonderen Fällen bis zu zehn Jahre (z.B. bei Mord).

4. „Zuchtmittel“ – welche einzelnen Maßnahmen gibt es?

Verwarnung § 14 JGG

Die Verwarnung ist die förmliche Zurechtweisung des Täters, durch die er auf die Schwere des Schuldvorwurfs und auf die Folgen für den Verletzten und die Allgemeinheit hingewiesen und vor weiteren Verfehlungen gewarnt wird und zur rücksichtsvollen Umgangsweise mit anderen ermahnt werden soll. Sie wird durch ein Urteil verhängt und muss gesondert vollstreckt werden. Daher erfolgt i.d.R. ein eigens anberaumter Verwarnungstermin, in dem die Verwarnung dann ausgesprochen wird.
Eine Verwarnung ist angebracht bei einmaligen leichten Verfehlungen, wie Ladendiebstahl von geringwertigen Sachen oder Sachbeschädigung in jugendlichem Übermut (der Schaden muss natürlich trotzdem beglichen werden vom Jugendlichen bzw. den Erziehungsberechtigten).

Auflagen § 15 JGG

Die möglichen Inhalte der Auflage sind gesetzlich festgelegt und dem Wortlaut zu entnehmen, s.o.
In diesen Zusammenhang gehört auch der als besonderes Mittel entwickelte “Täter-Opfer-Ausgleich” (TOA).
Die Erfüllung der Auflage wird von der Jugendgerichtshilfe oder dem Gericht angeleitet und überwacht; bei schuldhafter Nichterfüllung durch den Jugendlichen kann Jugendarrest vom Richter angeordnet werden.

Jugendarrest § 16 JGG

Der Jugendarrest verfolgt im Gegensatz zur Jugendstrafe stark pädagogische Ziele. Arrest bedeutet tatsächlich, dass der Jugendliche stunden- oder wochenweise in einer Arrestanstalt lebt, evtl. zur Schule oder Ausbildung die Anstalt verlässt und abends zurückkehrt. Das kann von wenigen Stunden täglich bis hin zu vier Wochen dauern: Es gibt Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest. Auf den Täter soll im Jugendarrest durch die begleitende Sozialarbeit erzieherisch und nicht rein repressiv eingewirkt werden (soziales Training, Gespräche mit SozialarbeiterInnen, Bearbeitung des sozialen Umfeldes des Jugendlichen).

Durch die Ineinflussnahme auf den Jugendlichen soll durch den Arrest eine Besserung des Jugendlichen erwirkt werden, auch soll dadurch eine Rückfallwahrscheinlichkeit gesenkt werden. Ob das in der Praxis den gewünschten Erfolg bringt, darf bezweifelt werden.

5 Responses

  1. Welsch

    Ein mir bekannter Jugendlicher
    Hat Filme aus sein handy runtergehen. Sei es Mutter muss nun 1000,-strafe zahlen
    Unmöglich J bei Hartz 4. Ihr anderer Sohn hatte letztes Jahr mit 13 dasselbe gemacht, kam ohne Strafe davon.
    Frage: was kann sie tun, um ihn zu erziehen., welc he sog. Maß nahmen könnte er machen? Wen kann man fragen? Er ist häufig unüberlegt und hat adhs. Sehr impulsiv. Sonst nett
    I. Wels ch

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  2. Katharina Mehler

    Ich habe gerade gesehen das der Täter Opfer Ausgleich als Möglichkeit der Auflagen gelistet ist allerding steht er im JGG unter Weisungen für Erziehungsmaßregeln. (vgl. §10 Abs. 1 S. 3 Alt. 7 JGG)
    Wie ist der TOA jetzt einzuordnen kann er auch als Auflage erfolgen?

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    • Nessa

      Der Täter Opfer Ausgleich ist keine Maßnahme im Rahmen der Zuchtmittel. Bitte § 15 JGG ganz genau lesen. § 15 I Nr. 1/2 meint keinen Täter Opfer Ausgleich. Der Täter Opfer Ausgleich ist nur im Rahmen der Erziehungsmaßregeln, sprich Weisungen, möglich. Beachten sie aber, dass der Täter Opfer Ausgleich auch bereits im Rahmen der Diversion ( § 45 II 2 JGG) erfolgen kann. Der Täter Opfer Ausgleich im Rahmen der Diversion ist der Regelfall. Im Rahmen der Erziehungsmaßregeln kommt er eher selten vor.

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  3. Grieche

    Hallo hab 2 Wochen Warnschuss Arrest bekommen aber kann die nicht antreten weil ich ein Job bekommen habe & was kann ich jetz machen hab schon Berufung angelegt?

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    • Dinah Busse

      Hallo,
      mit Einlegen der Berufung tritt noch keine Rechtskraft ein, so dass der Arrest noch nicht angetreten werden muss. Sollte es bei dem Urteil bleiben, müsste der Arrest angetreten werden. Möglicherweise ließe sich mit der Vollstreckungsbehörde eine Einigung erzielen, dass der Arrest zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden könnte.
      Leider kann in diesem Rahmen keine andere Auskunft gegeben werden.

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