2013 wurde bei den Zuchtmitteln des JGG der sog. Warnschussarrest eingeführt.

Gesetzestext:

§ 16a Jugendarrest neben Jugendstrafe

(1) Wird die Verhängung oder die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann abweichend von § 13 Absatz 1 daneben Jugendarrest verhängt werden, wenn

1.   dies unter Berücksichtigung der Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Weisungen und Auflagen geboten ist, um dem Jugendlichen seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen,
2.   dies geboten ist, um den Jugendlichen zunächst für eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und durch die Behandlung im Vollzug des Jugendarrests auf die Bewährungszeit vorzubereiten, oder
3.   dies geboten ist, um im Vollzug des Jugendarrests eine nachdrücklichere erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen zu erreichen oder um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen.
(2) Jugendarrest nach Absatz 1 Nummer 1 ist in der Regel nicht geboten, wenn der Jugendliche bereits früher Jugendarrest als Dauerarrest verbüßt oder sich nicht nur kurzfristig im Vollzug von Untersuchungshaft befunden hat.

Was bedeutet das?

Früher bestand ein Koppelungsverbot – es war gesetzlich geregelt, dass nicht zeitgleich Jugendarrest und Jugendstrafe verhangen werden durfte. Mit der Einführung des § 16a JGG (in Kraft seit 07.03.2013) ist es nun möglich, neben einem Jugendarrest, welcher zur Bewährung ausgesetzt wird (Entweder nach § 21 oder § 27 JGG), einen Dauerarrest von bis zu 4 Wochen zu verhängen. Daran sieht man, dass die Bezeichnung als Warnschuss etwas irreführend ist. Es handelt sich nicht um eine Sanktion, die vor einem Urteil als kleiner Warnhinweis wirken soll, sondern vielmehr um einen Freiheitsentzug von bis zu 4 Wochen Dauer, der mit einer (Freiheits-)Strafe verbunden wird.
Der Warnschussarrest (auch Koppelungsarrest genannt) soll einer erfolgreichen Bewältigung der Bewährungszeit dienen. Es wurde davon ausgegangen, dass bei der Verhängung einer Bewährungsstrafe gerade bei einem Jugendlichen Täter der Eindruck entstünde, man sei “nochmal davongekommen” und es handele sich dabei um einen “Freispruch zweiter Klasse”.  Auch würden die Jugendlichen in ihrem Bewährungsverlauf positiv beeinflusst, gerade wenn sie sich in einem problematischen Umfeld bewegen, weil sie von diesem Umfeld gelöst werden. Dabei wird jedoch verkannt, dass das Umfeld in der Jugendarrestanstalt nicht zwingend geeigneter erscheint. Auch ist es oftmals nicht so, dass der Warnschussarrest nicht zu Beginn der Bewährungszeit angetreten wird, sondern erst nachdem bereits einige Zeit mit dem Bewährungshelfer gearbeitet wurde. Dadurch wird das Verhältnis zum Bewährungshelfer eher gestört.
Nach wie vor ist daher jedoch stark umstritten, ob es sich hierbei um eine sinnvolle Erweiterung des Jugendstrafrechts handelt.

Welche Arten gibt es?

Es gibt drei Arten des Warnschussarrestes:
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 JGG: zur Unrechts- und Folgenverdeutlichung,
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 JGG: als Herausnahme aus einem schädlichen Lebensumfeld und Vorbereitung auf die Bewährungszeit durch Behandlung im Jugendarrestvollzug,
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 JGG: zur nachdrücklicheren erzieherischen Einwirkung und Schaffung besserer Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit.
Ein Warnschussarrest darf nur verhangen werden, wenn er verhältnismäßig ist. Er muss erforderlich, geeignet und angemessen sein. Es darf das Ziel – einer erfolgreichen Bewältigung der Bewährungszeit – nicht durch mildere Mittel erreichbar sein. Insbesondere muss die Verhängung geboten sein, d.h. es dürfen zB. keine Leistungen der Jugendhilfe zur Verfügung stehen, um die angestrebten Zwecke zu erreichen oder es dürfte die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs nicht erfolgsversprechend sein.
Da seit der Einführung des Warnschussarrestes noch nicht allzu viel Zeit vergangen ist, bleibt abzuwarten, wie er sich in der Praxis auswirken wird.

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