Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass Du Dich vom Rundfunkbreitrag (ehemals GEZ-Gebühr) befreien lassen kannst. Dies ist jedoch nur auf Antrag möglich und gilt erst ab dem Monat, ab dem Du den Befreiungsantrag stellst. Es gibt also keine rückwirkende Gutschrift!

Hier gelangst Du zum Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag!

Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der  Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird.

 

Befreiungsvoraussetzungen:

1. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
die nicht bei den Eltern leben
Aktuellen BAföG-Bescheid beilegen.

2. Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 SGB III oder
nach dem 4. Kapitel, 5. Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern leben
Aktuellen Bewilligungsbescheid über den Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

3. Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 des SGB III, die nicht bei den Eltern leben
Aktuellen Bewilligungsbescheid über den Bezug von Ausbildungsgeld nach §104 SGB III beilegen.

4. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen
nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des SGB II:
Aktuellen Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 SGB II gewährt werden oder nicht, beilegen. Deinem aktuellen Bewilligungsbescheid über ALG II liegt eine Bescheinigung bei, die für die Berfreiung der Rundfunkgebühr gilt. 

5. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:
Aktuellen Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen beilegen.

6. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung
nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben
Aktuellen Bewilligungsbescheid beilegen.

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