Übergang der Zuständigkeit vom LAF auf Jobcenter und Sozialämter

Anerkannte Geflüchtete haben Anspruch ab dem auf die Anerkennung folgenden Monat auf Leistungen zur Existenzsicherung vom Jobcenter. Dafür werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Anerkennungsbescheid des BAMF
  • Bescheinigung des LAF, aus der hervorgeht, bis zu welchem Zeitpunkt vom LAF Leistungen gezahlt wurden
  • Bescheinigung über die Beantragung des Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde (da es zu erheblichen Verzögerungen bei der Berliner Ausländerbehörde kommt, ist dies keine Leistungsvoraussetzung)

Für die weitere Kostenübernahme für eine Not- oder Gemeinschaftsunterkunft ist dann die Abteilung “Soziale Wohnhilfe” des zuständigen Sozialamts wenden. Die Jobcenter unterstützen dabei, einen Deutschkurs bzw. “Integrationskurs”, einen beruflichen Ausbildungsplatz, eine berufliche Anpassungsqualifizierung oder eine passende Arbeitsstelle zu finden. Sie bieten zudem Unterstützung bei der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen und Zeugnissen aus dem Herkunftsland und tragen hierfür anfallende Kosten. Für anerkannte Flüchtlinge im Rentenalter oder erwerbsunfähige anerkannte Flüchtlinge ist das Sozialamt für die Leistungen zur Existenzsicherung zuständig.

Wenn der Asylantrag endgültig abgelehnt wurde und eine Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung erteilt wurde, bleibt das LAF noch für 6 weitere Monate zuständig. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung des BAMF. Nach Ablauf der 6 Monate müssen Sie beim Sozialamt eines der 12 Berliner Bezirke Leistungen nach AsylbLG beantragen. Wenn die Zuständigkeit des LAF endet, muss dieses eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, bis wann sie von dort Sozialleistungen erhalten haben.

Die Miete für Flüchtlinge, die in einer Not- oder Gemeinschaftsunterkunft oder einem Hostel untergebracht sind, richtet sich die Zuständigkeit der Jobcenter, der Sozialämter und der “Sozialen Wohnhilfen” in den 12 Berliner Bezirken nach dem Geburtsmonat des Antragstellers, bei Familien nach dem Geburtsmonat des älteren Ehepartners. Nur für anerkannte Flüchtlinge, die in einer Wohnung leben, richtet sich die Zuständigkeit der Jobcenter und der Sozialämter nach dem Wohnbezirk.

Für abgelehnte Asylsuchende mit Duldung, Bescheinigung oder ganz ohne Papiere, die Leistungen nach AsylbLG erhalten, richtet sich die Zuständigkeit der Sozialämter und der “Sozialen Wohnhilfen” in den 12 Berliner Bezirken immer nach dem Geburtsmonat, egal ob sie in einer Sammelunterkunft oder in einer Wohnung leben:

 

Geburtsmonat Zuständigkeit
Januar Mitte
Februar Friedrichshain-Kreuzberg
März Pankow
April Charlottenburg-Wilmersdorf
Mai Spandau
Juni Steglitz-Zehlendorf
Juli Tempelhof-Schöneberg
August Neukölln
September Treptow-Köpenick
Oktober Marzahn-Hellersdorf
November Lichtenberg
Dezember Reinickendorf

 

 

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