Wie lange darf man von der Polizei festgehalten werden?

Zum besseren Verständnis:Gesetzestext

§ 33 ASOG, Dauer der Freiheitsentziehung

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
1. sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,
2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
3. in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund des § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist; über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 2 durch richterliche Entscheidung nur angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der oder die Betroffene Straftaten gegen Leib oder Leben oder Straftaten nach den §§ 125, 125a, 306 bis 306c, 306f und 308 des Strafgesetzbuches oder nach § 27 des Versammlungsgesetzes begehen oder sich hieran beteiligen wird; in der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; die Dauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 2 darf in diesen Fällen vier Tage nicht überschreiten.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

Für Eilige: Kurzfassung

– Die Regelung des § 33 ASOG bezieht sich auf die Fälle des Freiheitsentzuges wegen zwangsweiser Durchsetzung der Vorladung (§ 20 Abs.3 ASOG), einer Identitätsfeststellung (§ 21 Abs.3 Satz 3 ASOG) oder Gewahrsams (§ 30 ASOG).
– Die Höchstdauer beträgt 48 Stunden (“bis spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, …”). Sie gilt für Freiheitsentziehungen, die von der Polizei eingeleitet wurden und für solche, denen eine richterliche Entscheidung zugrunde liegt. In Ausnahmefällen darf die Dauer bis zu 4 Tagen betragen.
– Wegen der Identitätsfeststellung darf eine Person für maximal zwölf Stunden festgehalten werden.
– Grundregel ist, dass zu entlassen ist, wenn der Grund des Freiheitsentzuges weggefallen ist.
– Diese Grundregel gilt auch, wenn die Freiheitsentzug auf einer richterlichen Entscheidung
beruht. Dem steht nicht entgegen, daß der/die RichterIn bei der Entscheidung eine längere Dauer für zulässig gehalten hat.

Für Ausdauernde: Einzelne Erklärungen

Worum geht es?

Der § 33 ASOG legt fest, wie lange eine Person, der nach den Vorschriften des ASOG – Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – die Freiheit entzogen worden ist, festgehalten werden darf.
Der Absatz 1 bezieht sich auf den Freiheitsentzug wegen zwangsweiser Durchsetzung einer Vorladung zur Polizei (§ 20 ASOG), wegen Identitätsfeststellung (sog. „Sistierung“ nach § 21 ASOG) und auf den Gewahrsam (§ 30 ASOG).
Der Absatz 2 mit der Begrenzung auf zwölf Stunden bezieht sich nur auf die Identitätsfeststellung.

Grundsatz: Wegfall des Zwecks bedeutet Entlassung

§ 33 Abs.1 Nr.1 ASOG formuliert die Selbstverständlichkeit, daß die festgehaltene Person entlassen werden muß, wenn die Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung entfallen sind. Dies gilt auch dann, wenn sie auf einer richterlichen Entscheidung beruht.

Daher hat die Polizei die ständige Pflicht zu überprüfen, ob der Grund des Freiheitsentzuges noch besteht. Ist er weggefallen, muß die betreffende Person sofort entlassen werden und zwar auch dann, wenn ein richterlicher Beschluß vorliegt, auf dessen Grundlage ein weiteres Festhalten zeitlich länger vorgesehen war.

Zu einer Vorladung nicht hingegangen? – Das kann Gewahrsam bedeuten.

Leistet eine Person einer Vorladung zu den Ordnungsbehörden oder der Polizei ohne entschuldigenden Grund keine Folge, so kann sie von der Polizei mit Gewahrsam durchgesetzt werden. Der Gewahrsam ist zu beenden, wenn entweder die eigentlich geforderten Angaben bei er Vorladung gemacht worden sind oder wenn sich zeigt, daß der Vorgeführte keine Angaben machen kann.

Wie lange darf festgehalten werden? – Je nach Zweck.

Jemand wird in Schutzgewahrsam genommen, wenn ihm Gefahren drohen, sei es durch ihn selbst oder durch seine Umwelt. Beispiele: Geistig verwirrte und umherirrende Menschen; Menschen, die den Freitod suchen; Alkoholisierte Personen.
Demnach ist der Grund entfallen, wenn die Person nicht mehr schutzbedürftig ist, bzw. sie in die Obhut anderer gegeben werden kann.

Es wurde jemand in Schutzgewahrsam genommen, weil zu befürchten ist, dass er Straftaten begehen wollte: Besteht die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer erheblichen Ordnungswidrigkeit oder Straftat nicht mehr, so gibt es auch keinen Grund mehr, den Betroffenen festzuhalten.

Gewahrsam zur Obhut eines Minderjährigen: Ein Minderjähriger ist aus dem Gewahrsam zu entlassen, sobald die Polizei faktisch in die Lage versetzt ist, z.B. sobald der Aufenthaltsort der Eltern ermittelt ist, den Minderjährigen in die Obhut des Sorgeberechtigten oder des Kindes- bzw. Jugendnotdienstes der Jugendämter zu überführen.

Höchstdauer der Freiheitsentziehung

Die Dauer der Freiheitsentziehung wird ab dem Zeitpunkt berechnet, an dem die Ergreifung der Person stattfand. Somit zählt auch die Zeit, die z.B. zum Transport auf die Dienststelle benötigt wird oder in der die Person an Ort und Stelle im Fahrzeug festgehalten wird.
§ 33 Abs. 2 ASOG sieht für den Fall der Sistierung (Anhalten einer Person zur Identitätsfeststellung) eine Höchstdauer von 12 Stunden vor.
Ansonsten ist die zeitliche Höchstgrenze von 48 Stunden auf jeden Fall einzuhalten und zwar ohne Rücksicht darauf, ob für die Freiheitsentziehung eine richterliche Entscheidung vorliegt oder nicht. Fällt  der Grund aber vorher weg, darf dieser Zeitrahmen nicht trotzdem ausgeschöpft werden.

Mit einer Gesetzesänderung wurde 2015 eingeführt, dass in Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 3  i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG (also in Fällen, wo Anhaltspunkte vorliegen, dass schwere Straftaten begangen werden sollen), ein Freiheitsentzug bis zu 4 Tagen möglich ist.

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