Bundesverfassungsgericht nähert die Rechtslage von Alkohol- und Cannabiskonsum an
Von Ursula Knapp
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss die bisherige Praxis stark eingeschränkt werden, gelegentlichen Haschisch-Konsum auch dann mit Führerschein-Entzug zu ahnden, wenn es keine Anhaltspunkte für eine Autofahrt unter Drogeneinfluss gibt. Nur bei Verdachtsmomenten für eine Drogenfahrt kann eine Verweigerung des Drogenscreenings den Führererscheinentzug zur Folge haben.
Mit der Entscheidung gab das BVerfG der Beschwerde eines Mannes statt, der auf der Rückfahrt aus den Niederlanden von der Polizei mit fünf Gramm Haschisch im Auto erwischt wurde. Es gab keine Hinweise, dass der Autofahrer unter Drogeneinfluss stand, er war auch in der Vergangenheit nicht aufgefallen. Das Strafverfahren wurde wegen der geringfügigen Menge eingestellt. Einen Monat später erhielt er aber die Aufforderung, ein von ihm zu finanzierendes Drogenscreening vorzulegen. Es bestehe der Verdacht, dass er zum Führen eines Fahrzeugs ungeeignet sei. Nachdem er das Screening verweigert hatte, entzog ihm die Behörde wie üblich die Fahrerlaubnis. Seine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte nun Erfolg.
Die Kammer unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier beurteilte den Eingriff als unverhältnismäßig. Aus der Ablehnung des Drogenscreenings könne bei einem einmaligen Haschischfund nicht geschlossen werden, dass jemand unfähig sei, ein Fahrzeug zu führen.
In einem zweiten Fall wurde die Verfassungsbeschwerde eines Taxifahrers abschlägig beschieden. Bei ihm wurden im Auto-Aschenbecher Reste eines Joints gefunden. Hier habe es Verdachtsmomente gegeben, dass er unter Drogen gefahren sei. Dass er das Screening verweigert habe, könne gegen ihn verwendet werden.
Nach einer vom Nachrichtenmagazin Spiegel genannten Zahl verlieren jährlich 20 000 Menschen in Deutschland die Fahrerlaubnis, weil sie mit Haschisch erwischt wurden. Viele unter ihnen seien in S-Bahnen oder Kneipen kontrolliert worden und verloren nach dem Auffinden geringer Mengen von Cannabis ohne Zusammenhang mit einem Verkehrsdelikt dauerhaft den Führerschein, weil sie das Drogenscreening verweigerten.
Die Betroffenen konnten die Fahrlizenz erst neu machen, wenn ihnen ein Gutachten Drogenfreiheit bescheinigte. Mit der jetzigen Entscheidung hat das BVerfG die Rechtslage zum Führerscheinentzug bei einem Haschischfund der bei einem Alkoholfund angenähert. Wird bei einer Kontrolle ein Kasten Bier im Auto eines Fahrers gefunden, der nicht alkoholisiert ist, führt das nicht zu einem Führerscheinverlust.
In ihrer Entscheidung lassen die Verfassungsrichter keinen Zweifel daran, dass ein Autofahrer unter Haschischeinfluss fahruntüchtig ist. Nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten stellt die Kammer aber fest, dass einmaliger oder gelegentlicher Konsum nicht zu einer anhaltenden Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit führe. Es sei in solchen Fällen auch “nicht überwiegend wahrscheinlich”, dass der Betroffene seine Fahruntüchtigkeit nicht mehr erkenne. Bei dieser Sachlage sei es unverhältnismäßig, gelegentlichen Konsumenten den Führerschein zu entziehen, ohne dass sie sich einer Drogenfahrt schuldig gemacht hätten und die Verweigerung des Drogenscreenings gegen sie zu verwenden.
Die Verfassungsrichter weisen darauf hin, dass der Führerscheinentzug existenzgefährdend sein könne, da viele ihren Beruf ohne Führerschein nicht ausüben könnten. Deshalb müsse der Eingriff verhältnismäßig sein (Az: 1 BVR 2062/96 und 1 BVR 2428/95). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die beiden eingeholten Gutachten zu den Folgen des Haschischkonsums können auch im Internet abgerufen werden unter www.bundesverfassungsgericht.de.Copyright © Frankfurter Rundschau 2002
Erscheinungsdatum 13.07.2002

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