Wir alle kennen das – ein Foto von Klassenkameraden von der wildesten Party gefunden und -schwupps- hochgeladen bei Facebook oder Instagram. Darf man das? Was ist wenn man sich selbst auf einem hochgeladenen Foto entdeckt, sagen wir mal in etwas ungünstiger Art und Weise getroffen? Kann man sich dagegen wehren?

Urheber- und Persönlichkeitsrecht in sozialen Netzwerken – ein kleiner Überblick

Grundsätzlich steht es jeder Person selbst zu, zu entscheiden, welche Bilder sie von sich veröffentlichen will. Das ergibt sich aus dem Recht am eigenen Bild, was ein Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR)  aus Art. 2 Abs. 1  i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG ist. Das APR ist ein Grundrecht, welches ein umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit enthält. Da es damit einen sehr weiten Anwendungsbereich hat, wurden durch die Rechtsprechung verschiedene Fallgruppen herausgebildet, um es zu strukturisieren.

Eine der Fallgruppen ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das beinhaltet, dass es jeder Person freisteht, selbst darüber zu entscheiden, in welcher Art und welchem Umfang seine personenbezogenen Daten verwendet werden.

Eine andere Fallgruppe stellt das Recht am eigenen Bild dar. Das wurde in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) festgeschrieben:

§ 22 KUG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Dadurch wird gewährleistet, dass jeder Mensch selbst entscheiden kann, welche Bilder in welchem Zusammenhang veröffentlicht werden dürfen. Das gilt natürlich auch im Internet. Also dürfen Fotos oder Bilder nur mit dem Einverständnis desjenigen, der darauf angebildet ist, ins Internet gestellt werden. Hand aufs Herz – wer macht das wirklich bei Facebook oder Instagram?

Man muss jedoch bedenken, dass sich aus dem Recht am eigenen Bild auch ein Abwehranspruch gegenüber denjenigen ergibt, die unbefugt ein Bild von einem selbst veröffentlichen. Damit besteht die Verpfichtung, ein Bild oder ein Foto zu löschen, wenn der Abgebildete dies verlangt. Erfüllt man dieses Verlangen nicht, kommt es möglicherweise zu Abmahnungen, in denen zur Abgabe einer strafbeschwerten Unterlassungerklärung aufgefordert wird. Gibt man eine solche Unterlassungserklärung ab und verwendet trotzdem weiterhin Fotos mit dieser Person, stehen empfindliche Vertragsstrafen im Raum. Dem Ärger sollte man sich nicht aussetzen.

Wenn Ihr selbst Euch als Opfer auf irgendwelchen “ungünstigen” Fotos im Internet auftaucht, könnt Ihr zunächst denjenigen, der es veröffentlicht hat, auffordern, das Bild zu entfernen. Dabei sollte man das veröffentlichte Foto schonmal auf dem eigenen PC sichern oder ein Screenshot machen, um die Rechtsverletzung ggf. später beweisen zu können. Reagiert derjenige nicht darauf, könnt Ihr auch den Betreiber der Webseite einschalten, denn auch der ist dafür verantwortlich, derartige Rchtsverletzungen zu unterbinden, sofern er darauf hingewiesen wurde. Erst wenn das alles nichts nutzt und Euer Foto immer noch veröffentlicht ist, solltet Ihr zu einem auf Urheber- und Persönlichkeitsrechte spezialisierten Anwalt gehen.

Urheberrecht – was ist das nun?

Ein weiteres Problem bei dem Hochladen von Bildern/Fotos bei Facebook, Instagram oder Snapshat besteht aufgrund des Urheberrechtes.

Das Verwenden von fremden Bildern, Texten oder Videos verstößt möglicherweise gegen das Urheberrecht. Ein solches besteht an allen “kreativen Werken”, also an Fotos und Bildern, Musik, Gedichten, Texten oder Videos. Urheber ist derjenige, der das Werk “geschaffen” hat, also das Foto gemacht, den Text geschrieben oder das Video gedreht hat. Nur der Urheber selbst darf seine Erzeugnisse verbreiten oder die Erlaubnis dazu erteilen.

Daher gilt i.d.R., dass man alles, was man selbst gemacht hat (man hat selbst das Foto geschossen) auch im Internet verwenden darf, sofern nicht in fremde Rechte eingegriffen wird (s.o.). Stammt das Foto jedoch von jemand anderem, darf man es nicht verwenden, ohne den Urheber gefragt zu haben. Dabei ist egal, ob man die fremden Fotos oder Beiträge kommerziell nutzen will oder nicht. (Auch wenn man Dateien in einem “geschlossenen” Profil bei Facebook hochlädt, sind diese nicht “privat”.)

Was ist aber nun mit den Beiträgen, die man bei Facebook teilt?

Dann liegt i.d.R. eine Verlinkung zu der ursprünglichen Seite vor. Das ist erlaubt, solange erkennbar ist, dass es sich um eine andere Webseite handelt und man nicht über das reine “Einbetten” hinaus geht. (Verwendet man ein Youtube-Video, um eigene Werbung zu unterstreichen, stellt dies indes eine Urheberrechtsverletzung dar.)

Problematisch ist das Teilen dann, wenn dadurch (kleine) Fotos der geteilten Seite auf der eigenen Seite erscheinen und der Fotograf dem nicht zugestimmt hat. Auch wenn der Teilende keine Möglichkeit hat, das Foto auszublenden, könnte eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Das wurde bislang in der Rechtsprechung noch nicht geklärt.

Fazit:

Um sicher zu gehen, keine Urheberrechtsverletzung zu begehen, sollten stets nur eigene Beiträge hochgeladen werden, auf denen keine anderen Personen abgeildet sind (die nicht gefragt wurden).

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