Erläuterungen zum Gesetz – wann ist etwas überhaupt eine Körperverletzung?

Zum Verständnis: Gesetzestext

§ 223 StGB Körperverletzung

(1) Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Für Eilige: Kurzfassung

  • Eine einfache Körperverletzung ist entweder eine körperliche Mißhandlung oder eine Gesundheitsbeschädigung.
  • Eine körperliche Mißhandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit der anderen Person nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, z.B. Anspucken, Kratzen, “Blaue Flecke” durch Anrempeln.
  • Eine Gesundheitsbeschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes, wie z.B. alle Arten von Wunden, Hämathome, Schlagen, Hervorrufen von Schockzuständen oder Pulsbeschleunigung, die zu Herzschmerzen führt. Trinkenlassen von Säuren, Urin oder anderen bakteriellen Substanzen oder anstecken mit eigenen Krankheitserregern.
  • §§ 223 ff. StGB sind Vorsatzdelikte, d.h. der Täter muß die Körperverletzung beabsichtigen/wollen; andernfalls kommt fahrlässige Körperverletzung in Frage, § 229 StGB.
  • Die einfache Körperverletzung wird nur auf Antrag (§ 230 Abs. 1 StGB) des Opfers bzw. seiner Sorgeberechtigten verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft hat ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung und wird von sich aus tätig.

Für Ausdauernde – einzelne Erklärungen:

1. Was ist die „einfache“ Körperverletzung, was heißt „Grundtatbestand“?

Die “einfache” Körperverletzung wird durch die körperliche Mißhandlung und/oder eine Gesundheitsbeschädigung vorgenommen. Darauf bauen alle anderen Formen der Körperverletzungsdelikte auf, so die gefährliche KV usw. (daher Grundtatbestand).

Der Begriff “Körperverletzung” sollte nicht zu der Fehlvorstellung verleiten, dass dafür Wunden oder andere optisch sichtbare Auswirkungen notwendig sind. Teilweise wird auch eine psychische Beeinträchtigung (Schock, Panikzustände) ausreichen, um eine Körperverletzung zu begehen.

2. Verletzen durch tatsächliches Tun oder „Nichtstun“ – es geht beides!

Grundsätzlich kann eine Tat durch “Tun” (schlichtweg “etwas machen”, zuschlagen, schiessen) oder durch Unterlassen verübt werden. Durch Unterlassen macht sich jemand nur strafbar, wenn er eigentlich zum Handeln verpflichtet ist (siehe Link: „Strafbar durch Nichtstun? – Unterlassen nach § 13 Strafgesetzbuch). Beispiel: Ein Vater gibt über Tage dem Kleinkind nichts zu essen und es bekommt dadurch Magen- und Nierenschmerzen. Das ist dann eine Körperverletzung durch Unterlassen.

3. Was ist eine “Körperliche Mißhandlung”?

Eine körperliche Mißhandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung eines anderen, durch die dessen körperliches Wohlbefinden oder körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Schmerzen sind dabei nicht unbedingt erforderlich, umgekehrt kann das pflichtwidrige Unterlassen der Schmerzlinderung genügen. Bei unmittelbarer Einwirkung auf den Körper werden die Voraussetzungen meistens erfüllt sein, so z.B. schon bei einer Ohrfeige, aber auch schon beim unzulässigen Abschneiden der Haare.
Mittelbare Einwirkungen, also ohne Hand anzulegen, können genügen, z.B. bei der Erregung eines Schocks durch Erschrecken, wenn Herzschmerzen entstehen. Bei nächtlichen Störanrufen könnte eine je nach den Umständen üble, unangemessene Behandlung angenommen werden (wobei dabei ein erhebliches Maß erreicht sein muss, zB. Schlaflosigkeit aus Angst). Hingegen reichen nur Ekel oder bloße Erregung nicht aus.

4. Was ist eine “Gesundheitsbeschädigung“?

Eine Gesundheitsbeschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom normalen Zustand der körperlichen Funktion nachteilig abweichenden (pathologischen) Zustandes, gleichgültig, auf welche Art und Weise er verursacht wird und ob das Opfer Schmerz empfindet. Dies ist der Fall bei der Ansteckung mit einer Krankheit, dem heimlichen Verabreichen von Drogen oder der Verursachung von Volltrunkenheit, schädliche Abgase, massive Lärmeinwirkung.

5. Notwendig: „Vorsatz“ bezüglich der Verletzung – was ist das?

Für die Körperverletzung genügt der “bedingte Vorsatz“, d.h. der Täter läßt sich durch die naheliegende Möglichkeit der Körperverletzung nicht von der Tat abhalten und hat sich mit dem Risiko der “Tatbestandsverwirklichung”, sprich der Verletzung, abgefunden. Erst recht reicht es natürlich, wenn es die genaue Absicht des Täters war, zu verletzen. Liegt Fahrlässigkeit vor, dann ist nicht § 223, sondern § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung anzuwenden.

6. Für die Verfolgung notwendig: Antrag des Opfers nach § 230 StGB

Voraussetzung für die Verfolgung ist die Stellung eines Strafantrages bei der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei nach § 230 StGB, ansonsten wird kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und es kommt zu keiner Verhandlung. Sofern ein öffentliches Interesse vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag des Geschädigten ermitteln. Dies wird dann vorliegen, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, er roh oder besonders leichtfertig gehandelt hat, durch die Tat eine erhebliche Verletzung eintrat oder wenn die Tat im Zusammenhang mit Alkohol oder Rauschmitteln im Straßenverkehr steht.

 

4 Responses

  1. Claude Eckel

    “Der Begriff “Körperverletzung” sollte nicht zu der Fehlvorstellung verleiten, dass dafür Wunden oder andere optisch sichtbare Auswirkungen notwendig sind. Teilweise wird auch eine psychische Beeinträchtigung (Schock, Panikzustände) ausreichen, um eine Körperverletzung zu begehen.”

    Sagt wer? Quellen, Quellen, Quellen. Und das ist nur ein Beispiel.

    “Straßensozialarbeit in Berlin” ist, soweit ich weiß, keine Rechtsprechungsinstanz unserer Judikative und entscheidet daher auch nicht darüber, was eine Körperverletzung ist und was nicht.

    Ohne autorisierte und damit verifizierbare (Kommentar)Quellen sind das einfach nur Behauptungen von entweder juristischen Laien oder – selbst wenn es von einem Rechtsanwalt stammte – nur die Meinung eines Organs der Rechtspflege und deshalb immer noch keine Rechtsprechung bzw. vorherrschende Meinung in der (Rechts)Literatur.

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    • Runa

      Hier ein paar Fälle, in denen das Opfer keinen physischen Schaden davon getragen hat, aber dennoch Schmerzensgeld erhalten hat:

      AZ 9 U 13/15 – Opfer wird mit einer Schusswaffe bedroht, dieses erleidet Todesangst und leidet an PTBS.

      AZ 4 U 172/02 – Arzt verwechselt Gewebeprobe und diagnostiziert einem Patienten fälschlicherweise Hodenkrebs.

      AZ 122 C 4607/14 – Zugführerin erlebtem Suizidversuch mit.

      AZ 5 U 253/05 – Fußgängerin stirbt bei Bahnunfall, Lokführer erleidet Schock und schweres Trauma.

      Die Liste ließe sich ewig fortsetzen – dem skeptischen Beitrag ist also nicht all zu viel Beachtung zu schenken. Hätte der Autor die Zeit in seine Recherche gesteckt, hätte er seine Quellen gehabt. Ich habe oben stehende Urteile mit nicht einmal 2 Minuten Recherche gefunden.

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      • Tilmann Pritzens

        Hallo Runa, unser Anwalt hat sich mal mit Deinem Kommentar auseinandergesetzt und folgende Anmerkungen:

        „Hier liegt offenbar ein Missverständnis vor: die Frage, ob einer Person Schadenersatz oder Schmerzensgeld zugesprochen wird, ist eine zivilrechtliche und hat mit der strafrechtlichen Bewertung einer Handlung als Körperverletzung nichts zu tun. In einem Zivilrechtsstreit verklagt eine Person eine anderen Person auf Befriedigung eines Anspruchs, beispielsweise eines solchen auf Schadenersatz.

        Bei den von Dir zitierten Fundstellen handelt es sich ausnahmslos um zivilgerichtliche Urteile, wie man bereits an den Aktenzeichen erkennen kann. „U“ steht für zivilgerichtliche Berufungsverfahren vor den Oberlandesgerichten, während sich hinter „C“ allgemeine Zivilsachen vor den Amtsgerichten verbergen.

        In einem Strafrechtsprozess möchte der Richter die Schuld des Angeklagten feststellen bzw. verneinen, um diesen dann ggf. zu verurteilen – zum Beispiel wegen Körperverletzung. Dort klagt nicht eine andere Privatperson, sondern der Staatsanwalt. Zu der Frage, welchen Zweck der Staat mit einem Strafprozess verfolgt, gibt es verschiedene Theorien, deren Erläuterung zu weit führen würde.

        Daher zurück zum Ausgangspunkt: Wie in dem Artikel beschrieben, muss für eine Körperverletzung jedenfalls eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung vorliegen.

        Zu der Frage, wann eine psychische Beeinträchtigung eine Gesundheitsschädigung darstellen kann, hat der 4. Senat des Bundesgerichtshof im Juli 2013 entschieden:

        „Rein psychische Empfindungen genügen [nicht], um einen Körperverletzungserfolg […] zu begründen. Wirkt der Täter auf sein Opfer lediglich psychisch ein, liegt eine Körperverletzung daher erst dann vor, wenn ein pathologischer [… ] Zustand hervorgerufen worden ist, der vom Normalzustand nachteilig abweicht. Bloß emotionale Reaktionen auf Aufregungen, […], aber auch latente Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand und damit keine Gesundheitsbeschädigung […] dar.“
        [BGH 4 StR 168/13] “
        Beste Grüße, tilmann

  2. Bob

    Moin, also ich muss mal an dieser Stelle (stellvertretend für alle Eure Strafrechtsartikel) sagen, dass die Erklärungen wirklich super sind. Sie sind leicht verständlich, nicht nur oberflächlich und … was das Wichtigste ist … 100% fachlich korrekt (was man selbst auf Homepages von RAen teilweise so nicht vorfindet)

    Grüße von einem Kollegen der Straffälligen- und Haftentlassenhilfe aus Norddeutschland.

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