Der Arbeitseinsatz von Jugendlichen ist streng geregelt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Das JarbSchG in den §§ 15 – 18 stellt es dar.

Zum besseren Verständnis: Der Gesetzestext des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)

§ 15 Fünf-Tage-Woche

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.

§ 16 Samstagsruhe

(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur
1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
2. in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,
3. im Verkehrswesen,
4. in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
5. im Familienhaushalt,
6. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
7. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton-und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen,
8. bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
9. beim Sport,
10. im ärztlichen Notdienst,
11. in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.
Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage Woche (§15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufischulunterricht haben.
(4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden, kann der Unterschied zwischen der tatsächlichen und der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tage bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind.

§ 17 Sonntagsruhe

(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur
1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen,
3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist,
4. im Schaustellergewerbe,
5. bei Musikaufflührungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),
6. beim Sport,
7. im ärztlichen Notdienst,
8. im Gaststättengewerbe.
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage- Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschuluntemcht haben.

§ 18 Feiertagsruhe

(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des § 17 Abs. 2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai.
(3) Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche freizustellen. In Betrieben, mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.

Auch hier sieht das Gesetz eine Abfolge von Grundregel, Ausnahme und Ausnahme von der Ausnahme vor. Daher:
1. Grundregel: Für Jugendliche gilt eine Fünf-Tage-Arbeitswoche, d.h. ein Jugendlicher darf nicht mehr als 5 Tage pro Woche arbeiten. Wenn vorgeschrieben ist, dass die beiden wöchentlichen Ruhetage aufeinanderfolgen „sollen“, dann ist dies nicht verpflichtend für den Arbeitgeber. Gibt es gute Gründe, warum die zwei freien Tage nicht zusammenhängen, dann ist das rechtmäßig.
2. Grundregel: Jugendliche dürfen an Samstagen und Sonntagen nicht arbeiten (§§ 16, 17).
3. Ausnahme: Aber davon gibt es halt für bestimmte Berufszweige Ausnahmen, die in § 16 Absatz 2 und § 17 Abs. 2 stehen. Denn ein arbeitsfreier Samstag oder Sonntag läßt sich halt nicht ohne weiteres mit jedem Beruf verbinden. Wenn das Gesetz schreibt, es „sollen“ mindestens zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben, dann ist auch dies nicht verpflichtend. Hat der Arbeitgeber gute Gründe, dass dies eben nicht so geregelt werden kann, dann kann es auch vorkommen, dass an dreo der vier Samstagen gearbeitet werden darf. Für Sonntage ist das eingeschränkter: es müssen zwei Sonntage im Monat frei sein, davon kann nicht abgewichen werden.
Für einen Samstag oder Sonntag, an dem der Jugendliche arbeitet, muss der Jugendliche immer einen freien Tag in der Woche bekommen, an dem aber keine Berufsschule sein darf. Denn dann ist der freie Tag keine echte Erholung!

Sonstiges

Die vorgeschriebene Fünf-Tage-Woche heißt nicht, dass diese immer von Montag bis Freitag geht. In den genannten Ausnahmefällen, bei denen auch Samstag/Sonntag gearbeitet werden darf, kann sich die Fünf-Tage-Woche ebenso gut von Dienstag – Samstag  oder Mittwoch – Sonntag verschieben. An zwei Tagen pro Woche frei zu haben, ist zwingend. Daher ist dabei darauf zu achten, dass die max. 40 Arbeitsstunden pro Woche nicht auf sechs Arbeitstage verteilt wird.

 

Feiertage

1.Regel: Am Weihnachtstag und Silvester und anderen gesetzlichen Feiertagen darf ein Jugendlicher nach 14 Uhr nicht arbeiten.
2. Ausnahme: In Ausnahmefällen dürfen Jugendliche auch hier an diesen Tagen arbeiten. Dies gilt in den Fällen des § 17 Abs. 2, also beispielsweise für Jugendliche, die im Krankenhaus oder in der Landwirtschaft arbeiten.

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