Zum Verständnis: Gesetzestext

§ 11 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)  Jugendarbeit

(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenen Umfang einbeziehen.

§ 13 SGB VIII Jugendsozialarbeit

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

§ 13 des Ausführungsgesetzes Berlin für das KJHG (AG-KJHG Berlin)
Aufsuchende Jugendsozialarbeit wendet sich insbesondere an alleingelassene, aggressive, resignative, suchtgefährdete oder straffällig gewordene junge Menschen und fördert deren soziale Integration. Die Angebote sind unmittelbar im Lebensumfeld der jungen Menschen zu organisieren. Sie umfassen Einzelberatung, Gruppenarbeit, Projektarbeit und Stadtteilarbeit. Das Jugendamt hat Vorsorge zu treffen, daß es diese Angebote bei akutem Bedarf auch kurzfristig ermöglichen kann.

Für Ausdauernde: Einzelne Erklärungen

Strassensozialarbeit ist im SGB VIII/KJHG („KJHG“ -Kinder- und Jugendhilfegesetz – hieß bloß das Gesetz, durch das die Regelungen mit dem Thema Kinder- und Jugendhilfe in das Sozialgesetzbuch Nr.8 aufgenommen wurden) nicht ausdrücklich geregelt. Das Arbeitsfeld der Strassensozialarbeit beinhaltet Elemente der Jugend- und Jugendsozialarbeit.

Eine gesetzliche Einordnung der Strassensozialarbeit ist relevant, wenn es im Rahmen von Zuwendungsdiskussionen um die Fragen der Rechtsansprüche geht: Bietet Strassensozialarbeit Leistungen an, auf die Kinder und Jugendliche (bzw. die Erziehungsberechtigten) einen Anspruch haben? Inwiefern muss ein Projekt, das Strassensozialarbeit anbietet, dann öffentlich gefördert werden?

Die Realität in der Arbeit kann anders aussehen: Die Problemlagen der Jugendlichen lassen eine Einschränkung auf gesetzlich normierte „Leistungen“ gar nicht zu. Andere Arbeitsformen, wie z.B. die Soziale Gruppenarbeit gem. § 29 SGB VIII/KJHG oder der Erziehungsbeistand/ “Einzelbetreuung“ gem. § 30 SGB VIII/KJHG, werden genauso herangezogen.

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