Anspruch auf Kindergeld hast Du, wenn Du in die Schule gehst, eine Ausbildung machst oder zumindest eine Ausbildung suchst oder Dich darauf vorbereitest. Wer 18 Jahre alt ist und das Kindergeld auf seinem eigenen Konto haben möchte (anstatt bei den Eltern), kann dies bei der Kindergeldkasse der Agentur für Arbeit beantragen.

Für ein über 18 Jahre altes Kind, dass nach 1982 geboren wurde, kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld, unter folgenden Voraussetzungen, weitergezahlt werden,

wenn…

– es sich in einer betrieblichen Ausbildung oder in einem Studium befindet

– es sich zwischen zwei Ausbildungen oder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, für eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten, befindet

– ein Kind eine Ausbildung wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann

– ein Kind einen freiwilligen Dienst (Freiwilliges Soziales Jahr oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr oder einen Europäischen Freiwilligendienst) ableistet.

 

Kindergeld wird auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es einen Arbeitsplatz sucht und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht.

Bei allen genannten Fällen ist jedoch zu beachten, dass eine Berücksichtigung nicht möglich ist, wenn das Kind über sogenannte schädliche Einkünfte verfügt. Darunter fallen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbständiger und/ oder gewerblicher Tätigkeit. Auch  ist eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche als schädlich anzusehen.

Für ein über 18 Jahre altes Kind wird über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung Kindergeld gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

Während der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Kindergeld, weil das Existenzminimum des Kindes von anderer als der elterlichen Seite sichergestellt wird. Jedoch können die Zeiten ggf. zu einer Berücksichtigung des Kindes über das 21. bzw. 25. Lebensjahr hinaus führen.

 

Kindergeldanspruch bei Ausübung von FSJ, FÖJ, BFD und Co.

Einen Anspruch auf Kindergeld haben generell alle die:

  • einen Freiwilligendienst bei einer staatlich anerkannten Trägerschaft absolvieren
  • unter 25 Jahre alt sind
  • ihre erste Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben

Die bekanntesten Freiwilligendiensten sind:

  • Freiwilliges soziale Jahr (FSJ)
  • Freiwilliges ökologische Jahr (FÖJ)
  • Bundesfreiwilligendienst (BFD)
  • Freiwilligendienst “weltwärts”
  • Freiwilligendienst aller Generationen
  • Internationaler Jugendfreiwilligendienst
  • Freiwilligendienst der EU “Erasmus+”
  • Andere Dienste im Ausland nach § 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz

 

Weitere Informationen zum Kindergeld, können auf der Homepage der Agentur für Arbeit nachgelesen werden. Die zuständige Behörde für Kindergeld ist die Familienkasse und diese ist bei der Agentur für Arbeit angesiedelt.

Formular für Abzweigungsantrag Kindergeld

Kindergeldantrag

Merkblatt Kindergeld

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