Erläuterungen zum Gesetz

Zum Verständnis – der Gesetzestext:

§ 24 StGB Rücktritt

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

Erläuterungen:

Wenn man von dem Versuch einer Straftat zurücktritt, geht man straffrei aus. Wieso ist das so?
Beim Versuch wird ein Handeln unter Strafe gestellt, dass ja bisher noch kein Rechtsgut verletzt hat. Bestraft wird alleine, dass man vorhat, etwas Verbotenes zu tun und schon damit begonnen hat, dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen. Diese “Vorverlagerung” der Strafbarkeit soll Rechtsgüter vor einer Verletzung schützen. Überlegt sich der Täter es nun doch anders und gibt seinen Tatplan auf oder wendet er die Vollendung der Tat ab, liegt keine Gefahr mehr für das Rechtsgut vor und der Täter geht deshalb straffrei aus. Damit soll insbesondere auch “belohnt” werden, wenn der Täter wieder auf “rechtstreuen Raum” zurückkehrt.

Welche Anforderungen an den Rücktritt zu stellen sind, hängt davon ab, in welchem Staium sich der Versuch zum Zeitpunkt des Rücktritts befindet.

  • kein Rücktritt bei fehlgeschlagenem Versuch

Ist der Versuch fehlgeschlagen, kann man von diesem nicht zurücktreten. Es erfolgt eine Bestrafung, weil es ohne Zutun des Täters nicht zum tatbestandsmäßigen Erfolg kam und somit kein Grund für eine “Belohnung” des Täters vorliegt.

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Taterfolg aus Sicht des Täters mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht oder nur mit erheblich zeitlicher Zäsur (Unterbrechung) erreicht werden kann.

Bsp.: Der Täter bricht in eine Wohnung ein, um den Inhalt des Tresors zu klauen. Der Tresor ist aber leer. Dann hat er trotzdem einen versuchten Einbruchsdiebstahl begangen, obwohl der Versuch fehlgeschlagen ist. Er kann nicht mehr von diesem Versuch zurücktreten, indem er z.B. das Haus wieder verläßt. Denn dann hätte er den Versuch nicht abgebrochen, weil er es sich anders überlegt hat, sondern nur, weil der Tresor leer war. Der Täter hatte also gar keine weitere Handlungsmöglichkeit, von der er Abstand nehmen konnte.

Ist der Versuch aber für den Täter unerkannt fehlgeschlagen, liegt ein untauglicher Versuch vor. Dieser ist grundsätzlich strafbar, man kann aber von einem solchen noch zurücktreten.

Bsp.: Der Täter will das Opfer vergiften. Der Täter weiß nicht, das Opfer bereits von dem Glas getrunken hat, aber gegen diese Art von Gift immun ist (gut, das Beispiel ist nicht sehr praxisnah!). Der Versuch ist dann für den Täter bereits unerkannt fehlgeschlagen, weil das Opfer nicht gestorben ist. Wenn er es sich jetzt trotzdem anders überlegt, und das Opfer doch nicht töten will und ihm sofort das Glas wegnimmt, weil er denkt, das Opfer hat hiervon noch nicht getrunken, geht er straffrei aus. Dies ist der Fall, der in § 24 Abs. 1 Satz 2 gemeint ist, wo es heisst: Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

  • unbeendeter Versuch (§ 24 Abs.1 S.1 Alt. 1 StGB)

Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, noch nicht alles Erforderliche zur Tatvollendung getan zu haben, er also zur Verwirklichung des Tatbestandes noch weitere Handlungen vornehmen müsste. Diese Vorstellung des Täters nach seiner letzten Ausführungshandlung, wie weit er sozusagen mit seiner Tat ist, nennt man auch “Rücktrittshorizont”.
Muss er seiner Meinung nach noch etwas tun, um den Tatbestand zu verwirklichen, reicht es aus, dass er diese Handlung einfach sein lässt.

Bsp.: Will der Täter jemanden vergiften und hat bereits Gift in ein Glas mit Wasser gefüllt, welches er gerade dem Opfer übergeben will, reicht es aus, wenn er dem Opfer das Glas einfach doch nicht gibt.

  • beendeter Versuch (§ 24 Abs.1 S.1 Alt. 2 StGB)

Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter aus seiner Sicht alles zur Erforderliche getan hat, um den Tatbestand eines Deliktes zu verwirklichen. Er hat sozusagen eine Kette von Ereignissen in Gang gesetzt, die bei ungehindertem Ablauf zum Erfolg führt. Er muss dann aktiv eingreifen und den von ihm in Gang gesetzten Geschehensablauf unterbrechen. Ein einfaches “Nichtstun” reicht nicht. Die Rechtsprechung geht zudem davon aus, dass die Verhinderungshandlung von einem “Rettungswillen” getragen sein müssen.

Bsp.: Will der Täter jemanden wie oben vergiften und hat dem Opfer das Glas Wasser zum Mittagessen auf den Tisch gestellt, weil er weiss, dass das Opfer immer ein Glas Wasser zum Mittag trinkt, hat er seiner Meinung nach schon alles getan, um das Opfer umzubringen. Der Versuch ist “beendet”. Er muss nur noch abwarten, da das Opfer früher oder später aus dem Glas trinken wird. In diesem Fall muss der Täter, um von dem Versuch zurückzutreten, aktiv eingreifen und dem Opfer das Glas wegnehmen, bevor es davon trinkt.

  • Freiwilligkeit

Wichtig ist, dass ein Rücktritt nur dann in Betracht kommt, wenn der Täter freiwillig von seinem Vorhaben ablässt. Auch hierbei ist die Sicht des Täters maßgeblich.

Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter aus selbst bestimmten Motiven (so die Rechtsprechung) zum Rücktritt bewegt wird.

Grob gesagt kann man sagen, dass Freiwilligkeit immer dann vorliegt, wenn der Täter denkt “Ich willnicht mehr, obwohl ich noch kann”. Demnach handelt er unfreiwillig, wenn er denkt “Ich kann nicht mehr, obwohl ich noch will”.

  • mehrere Beteiligte (§ 24 Abs. 2 StGB)

Sofern mehrere Beteiligte bei einer Tat mitwirken, richten sich die Anforderungen an den Rücktritt nach § 24 Abs. 2 StGB. Hierbei wird keine Untersheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch vorgenommen. Das liegt daran, dass bei mehreren Tatbeteiligten von demjenigen, der zurüchtreten will, immer ein aktives Bemühen zur Verhinderung der Tat verlangt wird. Ein bloßes Aufgeben der Tat reicht nicht, da bei einer Beteiligung von mehreren Personen immer eine erhöhte Gefahr einer Vollendung der Tat ausgeht.

 

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