Am 1. Januar 2015 wurde die sogenannte Residenzpflicht deutschlandweit gelockert. Die Residenzpflicht schreibt vor, dass Asylbewerber und Geduldete den Bezirk ihrer Ausländerbehörde oder ihr Bundesland nicht – auch nicht für Besuchsreisen – verlassen dürfen. Diese Residenzpflicht wurde nun auf die ersten drei Monate des Aufenthaltes begrenzt. Die “Wohnpflicht” in einem vom Staat bestimmen Ort bleibt jedoch bestehen.

Hält sich eine Person mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung seit mehr als drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland auf, so entfällt seit 1. Januar 2015 die Residenzpflicht. Betroffene sollten eine entsprechende räumliche Auflage in ihrer vor dem 1. Januar 2015 ausgestellten Aufenthaltsgestattung oder Duldung durch die Ausländerbehörde streichen lassen.

Eine räumliche Beschränkung kann erneut angeordnet werden, wenn:

  • die Person wegen einer Straftat, die nicht nur von Ausländern begangen werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen wurde,
  • konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (Abschiebung) bevorstehen.

Asylbewerber und Geduldete (die ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig sichern) erhalten aber leider weiterhin eine Wohnsitzuauflage, die ihnen vorschreibt, in welchem Ort bzw. Landkreis sie zu wohnen haben.

http://www.kub-berlin.org/index.php/de/fachinformationen/505-residenzpflicht-seit-1-januar-2015-gelockert

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