VERSCHIEDENE FORMEN DER GELDSTRAFE bzw. Geldbuße

„Ich hatte mal eine Geldstrafe und muss in den Knast, da ich nicht zahlen kann“ ist eine häufige Aussage junger Menschen, die so nicht immer stimmt. Häufig lässt sich dies noch vermeiden – gefragt ist aber eigene Initiative.

 

  1. Die GELDSTRAFE wird im Erwachsenenstrafrecht in Tagessätzen (TS) verhängt. Die Anzahl der TS ist das Strafmaß, die TS-Höhe richtet sich nach dem Einkommen (z.B. 30 TS à 15€ = 450€). Wird die Strafe nicht bezahlt, muss für jeden TS ein Tag Gefängnis als sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe abgesessen werden (im Bsp: 30 Tage). (Für die in der Regel zusätzlich auferlegten Verfahrenskosten kann keine Ersatzhaft angeordnet werden.)

Zuständig: Die Staatsanwaltschaft -> in Berlin:

StA Berlin Hauptabteilung Vollstreckung

Alt-Moabit 104, 10559 Berlin, Tel.: (030) 9014-6800

 

  1. Geldbußen können bei Erwachsenen und Jugendlichen im Strafverfahren als Auflagen verhängt werden. Bei Nichtzahlung droht zwar nicht automatisch Ersatzfreiheitsstrafe, bei    Jugendlichen kann aber der sogenannte Beugearrest verhängt werden. Die hierbei abgesessene Zeit ersetzt nicht die Geldbuße! Außerdem drohen je nach Auflagenzweck ggf. ein  Bewährungswiderruf bzw. die Fortsetzung des Verfahrens.

Zuständig: Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft -> je nachdem, wer die Auflage verhängt hat.

 

  1. Bei Geldbußen im Bußgeldverfahren kann bei Nichtzahlung durch gesonderte Entscheidung des Gerichts Erzwingungshaft angeordnet werden. Auch hier entfällt die Geldbuße nicht durch die Haftverbüßung!

Zuständig: Die Bußgeldbehörde; -> bei Erzwingungshaft: das anordnende Gericht

 

INHAFTIERUNG ABWENDEN – Lieber Schwitzen statt sitzen!

Der Staat hat wenig Interesse daran, eine solche Haft zu vollstrecken, denn Haftplätze sind sehr teuer. Meist bestehen Möglichkeiten, die Vollstreckung der Haft abzuwenden:

  • Erzwingungshaft und Ersatzfreiheitsstrafe lassen sich auch „in letzter Minute“ oder nach Haftbeginn durch Zahlung („Auslösen“) abwenden.
  • Häufig wird der Antrag auf Ratenzahlung bewilligt. Hierfür muss ein begründeter Antrag an die zuständige Behörde (s.o.) gestellt werden. Hilfreich ist es, Einkommensnachweise vorzulegen. Auch die nachträgliche Änderung der Ratenhöhe ist meist möglich. Handelt es sich um eine Auflage, kann diese auf (plausibel begründeten) Antrag geändert werden.
  • In Ausnahmefällen lassen sich auch eine Stundung bzw. ein Zahlungsaufschub erreichen.
  • Eine Geldstrafe kann durch freie Arbeit abgeleistet werden. Auch hierfür ist ein Antrag erforderlich. Für einen Tagessatz ist Arbeit von einem Tag bzw. 6 Stunden zu leisten.
  • Auflagen können nachträglich geändert werden. Beispielsweise ist bei Änderung der persönlichen oder finanziellen Situation nach Verhängung der Antrag auf Änderung einer Geldbuße in Arbeitsstunden möglich. Ein solcher Antrag muss allerdings ausführlich begründet sein.
  • Bei Jugendlichen und Heranwachsenden kann eine Geldbuße im Bußgeldverfahren nachträglich durch den Jugendrichter in eine Arbeitsauflage o.a. geändert werden.

 

ALLGEMEINE HINWEISE

Wer in der Zeit der freien Arbeit eine feste Arbeit, Weiterbildung, Umschulung, Ausbildung oder einen 1-€-Job vom Jobcenter oder der Agentur für Arbeit angeboten bekommt, muss diese annehmen.

Ihr solltet alle Behördenbriefe sorgfältig lesen und aufbewahren. Wenn etwas unklar bleibt: an einen Anwalt oder eine Beratungsstelle wenden.

Alle Eingaben und Anträge müssen immer mit dem Verfahrensaktenzeichen versehen werden. Grundsätzlich solltet Ihr Kopien für die eigenen Unterlagen fertigen und aufbewahren.

 

BERATUNGSSTELLEN

Weitere Informationen und konkrete Beratung erteilen diese spezialisierten Beratungsstellen. Sie unterstützen auch bei der Vermittlung von Arbeitsstellen für freie Arbeit und der Antragstellung gegenüber den Behörden.

 

Soziale Dienste der Justiz: Gerichts- und Bewährungshilfe (staatlich)

Beratung bei Geldstrafen & gerichtlichen Auflagen für Männer

Salzburger Str. 21-25, 10825 Berlin

Tel.: 030/90 13-0

 

Nebenstelle Wedding:

Vollstreckungsangelegenheiten für Frauen

Schönstedtstr. 5, 13357 Berlin

Tel.: 030/901 56-0

 

Freie Hilfe Berlin (freier Träger)

Brunnenstr. 28, 10119 Berlin

Tel.: 030/44 36 24-40, Fax: -53

www.freiehilfe-berlin.de

Sprechzeiten: Mo 9-15, Di und Do 9-18, Fr 9-12

Mi nach Vereinbarung

 

sbh: Straffälligen- und Bewährungshilfe (freier Träger)

Bundesallee 42 (Zentrale), 10715 Berlin

Tel.: 030/86 47 13-0, Fax: -49

www.sbh-berlin.de

Sprechzeiten telefonisch: Mo-Do 8-18 Uhr, Fr 8-13 Uhr

Sprechstunde: Di + Do 14-18 Uhr

 

KONTAKT:

Gangway e.V. bietet wöchentlich eine auf strafrechtliche Schwerpunkte ausgerichtete Rechtsberatung an. Eine telefonische Voranmeldung ist erforderlich.

Gangway e.V. – Straßensozialarbeit in Berlin, Schumannstr. 5, 10117 Berlin

Tel.: 030-283023-0, Fax: 030-283023-19, E-Mail: info@gangway.de

 

 

 

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