Was ist das und was ist zu beachten?

Für Eilige – Kurzfassung

  • Als genetischer Fingerabdruck werden die sog. DNA-Analysedaten eines Menschen bezeichnet.
  • Zur Aufklärung einer konkreten Straftat können körperliche Untersuchungen von Beschuldigten oder auch Zeugen angeordnet werden, dazu gehören auch genetische Untersuchungen
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können auch genetische Fingerabdrücke zur Identifizierung eines Verdächtigen in zukünftigen Fällen gesammelt werden.
  • Für solche Untersuchungen ein richterlicher Beschluß erforderlich, der/die Betroffene kann jedoch auch freiwillig zustimmen.
  • Ob man einem solchen Test freiwillig zustimmen sollte, kann nicht generell entschieden werden, sondern ist vom konkreten Einzelfall abhängig.

Was ist ein genetischer Fingerabdruck?

Als genetischer Fingerabdruck werden die sog. DNA-Analysedaten eines Menschen bezeichnet.
In jeder Zelle des menschlichen Körpers befinden sich mikroskopisch kleine Moleküle, die genetische Informationen enthalten. Diese Moleküle werden Desoxyribonukleinsäure oder kurz DNA (manchmal auch DNS; S für Säure, A fürs englische Wort “acid”) genannt. Die DNA ist für jeden einzelnen in hohem Maße charakteristisch und kann daher für eindeutige Identifizierungen benutzt werden.
Die DNA kann aus Zellen gewonnen werden, die z.B. aus Gewebeteilen, Sperma, Hautzellen, Speichel oder Haaren stammen können.

Bei den für die DNA-Analysedatei gewonnen Daten beträgt die Wahrscheinlichkeit nach Angabe von Fachleuten nur 1 zu 270 Billionen, dass zwei nicht verwandte Menschen die gleichen Daten besitzen. Von daher ist die Identifizierung anhand dieser Daten sehr zuverlässig (ausgenommen Fehler bei der Gewinnung der Daten z.B. durch Verunreinigung/Vermischung usw.). Bei eineiigen Zwillingen funktioniert die Identifizierung hingegen nicht, da sie identische Erbinformationen haben.

Untersuchungen dürfen in Zusammenhang mit einem Strafverfahren nur zur Feststellung der Abstammung, des Geschlechts und zur Überprüfung der Übereinstimmung mit am Tatort gefundenem Spurenmaterial durchgeführt werden. Informationen über Eigenschaften einer Person, wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften, Krankheiten, etc. dürfen nicht gewonnen werden (sofern dies wissenschaftlich überhaupt möglich ist).

Wie beim „klassischen“ Fingerabdruck (“daktyloskopischer Fingerabdruck”), ist auch der genetische Fingerabdruck allein nicht ausreichend, um über Schuld oder Unschuld zu entscheiden. Schließlich kann häufig nur gesagt werden, ob sich ein Verdächtiger am Tatort oder nahe einem Opfer aufgehalten hat, aber nicht, wann oder aus welchem Grund.

DNA-Analysedaten können aus unterschiedlichen Gründen gesammelt werden, so u.a.:

1. zur Aufklärung einer konkreten Straftat (§§ 81e, 81f StPO)
2. um im konkreten Fall eine Gefahr für die Allgemeinheit abzuwenden.
3. zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren (§ 81g StPO)

Zur Aufklärung einer konkreten Straftat

Zur Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen können körperliche Untersuchungen eines Beschuldigten angeordnet werden, wenn bereits bestimmte Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Tatsachen bestehen. An dem bei den Untersuchungen gewonnenen Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden.
Die Entnahme und die Untersuchung des Materials müssen durch einen richterlichen Beschluß angeordnet werden (§ 81f StPO). Gegen einen solchen Beschluß können Rechtsmittel eingelegt werden. Bei Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei entsprechende Untersuchungen anordnen.
Derartige Untersuchungen sind aber auch ohne richterlichen Beschluß möglich, wenn der Betroffene zustimmt. In diesem Fall ist allerdings ein schriftliches Einverständnis des Beschuldigten erforderlich, das dieser freiwillig erteilt haben muß. Dabei darf kein unzulässiger Druck auf den Beschuldigten ausgeübt werden, z.B. durch das Versprechen von Vergünstigungen.

Zur Aufklärung einer konkreten Straftat dürfen auch tatunverdächtige Personen, bei denen Spuren oder Tatfolgen zu vermuten sind, körperlich untersucht werden. Gemeint sind dabei vor allem mögliche Zeugen oder auch das Opfer selbst. Eine solche Untersuchung darf nur von denjenigen verweigert werden, denen auch ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen (§ 52 StPO) zusteht, also z. B. Ehegatten, Verlobten, Lebenspartnern, Eltern, Geschwistern u. ä.

Zur Gefahrenabwehr

Eine Analyse ist auch möglich, wenn damit eine Gefahr für die Allgemeinheit abgewendet werden soll. Darunter fallen beispielsweise Fälle, in denen eine Auswertung unumgänglich ist, um einer Person zu helfen oder eine Leiche zu identifizieren. Nicht gemeint ist hiermit die Verfolgung von Straftaten und die DNA-Analyse-Datei.

Zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren

Bei dieser Regelung geht es nicht um die Aufklärung einer konkreten Straftat, sondern um die Möglichkeit, bei zukünftigen Straftaten einen Täter identifizieren zu können. Die zu erkennungsdienstlichen Zwecken gewonnenen Daten werden in einer zentralen DNA-Analyse-Datei beim Bundeskriminalamt (BKA) auf unbestimmte Zeit gespeichert.

Bei drei Gruppen von Straftaten können DNA-Daten erfasst werden:

  • Straftaten von erheblicher Bedeutung (alle Verbrechen, aber auch gef. KV, schwerer Diebstahl, Erpressung) bei denen der Täter Körperzellen absondern könnte, auch bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Aufenthaltsgesetz
  • Sexualdelikten (§§ 174 – 184f StGB)
  • Sonstige Straftaten, wenn sie wiederholt begangen werden – diese müssen dann aber im Unrechtsgehalt Straftaten von erheblicher Bedeutung gleichstehen.
    Es ist keine vorherige Verurteilung erforderlich, es reicht ein begründeter Verdacht, dass wiederholt Straftaten von einer Person begangen wurden.

Weiterhin muß Wiederholungsgefahr bestehen – eine solche Prognose soll anhand folgender Kriterien erstellt werden:
1. Art oder Ausführung der Tat (Schwere d. Tat, „kriminelle Energie“, Verhalten nach der Tat)
2. Persönlichkeit des Beschuldigten (Vorstrafen, soz. Umfeld, psychiatr. Erkrankungen)
3. sonstige Erkenntnisse (kriminalistische/kriminologische Erkenntnisse)

Die Regelung gilt auch für bereits rechtskräftig Verurteilte, auch schon lange zurückliegende Taten können zur Begründung einer DNA-Analyse herangezogen werden. Voraussetzung dafür ist ebenfalls ein begründeter Verdacht für die Wahrscheinlichkeit der Begehung zukünftiger Straftaten.

In diesem Fall muß unterschieden werden zwischen der Anordnung der Entnahme von Untersuchungsmaterial und der eigentlichen Untersuchung. Die Entnahme kann auch hier ggf. bereits durch Polizei oder Staatsanwaltschaft angeordnet werden (bei Vorliegen von Gefahr in Verzug). Erforderlich ist für die Durchführung der Untersuchung immer eine richterliche Entscheidung, es sei denn, der Betroffene stimmt freiwillig zu. Auch hier kann gegen den richterlichen Beschluß mit Rechtsmitteln vorgegangen werden. Der Betroffene muß zuvor umfassend belehrt worden sein, insbesondere darüber, dass die Daten in die DNA-Analyse-Datei aufgenommen werden sollen.
Eine einmal erteilte Einwilligung kann in der Regel nicht widerrufen werden.
Weiterhin gibt es sog. Umwidmungsfälle, das sind Fälle, in denen DNA-Proben aus anderen Gründen entnommen wurden, die jetzt in die DNA-Analysedatei übernommen werden sollen. In diesem Fall ist der Betroffene unverzüglich von dieser Absicht in Kenntnis zu setzen, er hat dann das Recht, eine richterliche Entscheidung über die Speicherung seiner Daten herbeizuführen.

Ob dem Betroffenen für das Verfahren der gerichtlichen Entscheidung über die Speicherung seiner DNA-Daten ein (Pflicht-)Verteidiger beigeordnet werden muß, muß von Fall zu Fall vom Gericht entschieden werden.

Sollte man einem DNA-Test freiwillig zustimmen?

Diese Frage kann nicht so einfach mit einer Antwort für alle möglichen Fälle beantwortet werden. Es wird immer auf den konkreten Einzelfall ankommen. Ganz allgemein gesprochen kann von einer freiwilligen Zustimmung zu einem Test nur abgeraten werden.
Zum einen kann ein genetischer Fingerabdruck zwar auch dazu genutzt werden, einen Verdächtigen als möglichen Täter auszuschließen. Andererseits wird bei einem derartig konkreten Verdacht aber die Staatsanwaltschaft sowieso einen Test bei Gericht beantragen und auch genehmigt bekommen.
Zum anderen gibt es schließlich auch gute Gründe dafür, dass der Gesetzgeber für einen so erheblichen Eingriff in die Rechte eines Betroffenen einen gerichtlichen Beschluß für erforderlich gehalten hat, der sogar noch durch die nächste Instanz überprüft werden kann. Warum sollte man also auf Rechte verzichten, die einem der Gesetzgeber ausdrücklich zugestanden hat?

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