Die Hürden, einen Waffenschein zu bekommen, sind recht hoch….

…gerade die erforderliche Zuverlässigkeit wird häufig bezweifelt.

Zum besseren Verständnis: Der Gesetzestext des Waffengesetzes (WaffenG)

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.   das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.   die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.   die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.   ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.   bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

§ 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.  die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)   wegen eines Verbrechens oder
b)   wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.   bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)   Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)   mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)   Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)   wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)   wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)   wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

(…)

§ 6 Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.   geschäftsunfähig sind,
2.   abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.   auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.
(…)
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(…)

§ 7 Sachkunde
(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
(…)

§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.  besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.  die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

Für Ausdauernde: Einzelne Erklärungen

Waffenschein: Wofür braucht man den?
Jede Schusswaffe, also auch Schreckschusspistole ist seit dem 1.April 2003 erlaubnispflichtig. Einzige Ausnahme: Schreckschusspistolen zu Hause oder im Geschäftsraum.

Voraussetzungen für einen Waffenschein
Wenn jemand einen Waffenschein haben möchte, muss er
1. über 18 Jahre alt sein,
2. von der Behörde als zuverlässig und persönlich geeignet eingeschätzt werden,
3. seine Sachkunde über Waffen nachweisen,
4. ein Bedürfnis für den Waffenschein nachweisen
5. und eine Versicherung für eventuelle Schäden, die er bei anderen anrichtet (Haftpflichtversicherung), abschließen.
Sonderregelungen gelten für Schreckschusspistolen (kleiner Waffenschein).

Was spricht gegen die Erteilung eines Waffenscheines?
Die Behörde kann an verschiedenen Stellen die Voraussetzungen für den Waffenschein als nicht gegeben ansehen. Die dafür notwenidgen Gründe sind gesetzlich geregelt (s.o.).
Bei ausländischen MitbürgerInnen kann der Waffenschein versagt werden, wenn diese noch nicht fünf Jahre in der BRD gelebt haben, § 4 Abs.2 WaffenG.
Wenn jemand unter 25. Jahre alt ist, muss er auf eigene Kosten mit einem fachpsychologischen Gutachten nachweisen, dass er zum Führen einer Waffe persönlich geeignet ist, § 6 Abs.3 WaffenG.
Zusätzlich muss ein besonderes Bedürfnis des Antragstellers dargelegt werden, warum er eine Waffe führen will. Es reicht also nicht, aus in Berlin zu leben, sich allgemein bedroht zu fühlen oder am Kottbusser Tor einkaufen zu gehen.

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