Ab sofort dürfen Banken niemanden, der sich berechtigt in Deutschlang aufhält, die Einrichtung eines Girokontos verweigern. So dürfen alle Personen, auch Obdachlose, Asylsuchende und Geflüchtete bei Bedarf ein Basiskonto einrichten.
Zur Grundausstattung des Kontos gehört, dass man Geld einzahlen und abheben sowie Lastschriften, Überweisungen und Kartenzahlungen machen kann. Wird Onlinebanking angeboten, muss allen die Teilnahme daran ermöglicht werden. Kontoführungsgebühren können erhoben werden, müssen aber angemessen sein.

Die Einrichtung eines Kontos muss bei der Bank mittels Antragsformular (in der Filiale oder online) beantragt werden. Das Basiskonto kann gleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden, um das Existenzminimums zu sichern. Innerhalb von zehn Geschäftstagen muss das Basiskonto eingerichtet werden. Bedenken seitens der Bank müssen den Antragstellenden ebenfalls innerhalb einer Zehn-Tages-Frist mitgeteilt werden. Der Antrag darf nur in wenigen Fällen abgelehnt werden, z.B. wenn bereits ein Konto vorhanden ist. Eine Ablehnung wegen negativer Schufa-Auskunft oder bei laufenden Pfändungen ist nicht erlaubt. Die Ablehnung muss schriftlich begründet werden.
Weitere Informationen: Basiskonto – Jeder hat das Recht auf ein Konto

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